Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Nr. 70. 575 
9§l . 
(1) Ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, entscheidet Freilassung 
die Oberbehörde, wenn die Gewinnbeträge aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschieden von zu ge- 
sind. Gegen die Entscheidung der Oberbehörde steht der Gesellschaft binnen vier Wochen die iurchnn 
Beschwerde an die oberste Landesfinanzbehörde offen. verwendeten 
(2) Sind die Gewinnbeträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so entscheidet twenimn. 
darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, die oberste 
Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler und im Falle einer Meinungs- 
verschiedenheit der Bundesrat. 
(3) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes 
ist binnen einem Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids bei dem zuständigen 
Besitzsteueramte zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist die vorläufige Außer- 
hebungsetzung des entsprechenden Abgabebetrags anzuordnen. 
§ 31. 
(1) Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des § 36 des Gesetzes gerecht= Freistellung 
fertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig zunerordene“ 
aussetzen und dem Stenerpflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat die Befreiung eines nögens- 
einzelnen außerordentlichen Vermögensanfalls von der Abgabe oder eine anderweite Berech= anmfälle, 
znung des Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns beim Bundesrate zu beantragen. Der- Bewilligung 
Vratige Anträge sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer gutachtlichen Außerung weiten Be- 
der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzu- rechnung des 
legen. Den einzelnen außerordentlichen Vermögensanfällen im Sinne des § 36 des Gesetzes * 
stehen gleich Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Veräußerung ausländischen Grund= oder Mehr- 
oder Betriebsvermögens herrühren und solche zum ausländischen Grund= oder Betriebsver= Lewinns 
durch den 
mögen gehörige Gegenstände, die während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht Bundesrat. 
weorden sind. 
(2) Stellt sich heraus, daß im Ausland befindliche Wertpapiere oder Forderungen gegen 
Tausländische Schuldner einen geringeren als den bei der Veranlagung der Kriegssteuer an- 
genommenen Wert gehabt haben, so ist die oberste Landesfinanzbehörde ermächtigt, auf Antrag 
eine dem nachgewiesenen tatsächlichen Werte entsprechende Berechnung des Vermögenszuwachses 
oder Mehrgewinns zu bewilligen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist der aus der Mit- 
berücksichtigung dieser Wertpapiere oder Forderungen sich ergebende Abgabebetrag ohne Sicher- 
heitsleistung zu stunden; ein solcher Antrag kann schon bei Abgabe der Steuererklärung ge- 
stellt werden. 
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