Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Die Nummern der Actien, auf welche die Einzahlung unterblieben ist, werden zu dreien 
Malen in der § 42 vorgeschriebenen Form bekannt gemacht mit der Aufforderung an die 
Säumigen, die ausgeschriebene Rate nebst der verwirkten Conventionalstrafe bei Verlust aller 
Rechte längstens bis zu einem Termine, welcher vier Wochen über die letzte Bekanntmachung 
hinaus liegt, einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung beider Posten sammt Verzugszinsen zu 5 Pro- 
cent von der im Rückstande gelassenen Rate innerhalb dieser zweiten Frist wiederum nicht, so ist 
jedes durch die Zeichnung der Actien erworbene Recht ohne Weiteres verwirkt. Die schon 
eingezahlten Theilsummen verfallen der Bankcasse und die darüber ausgefertigten Actiencer- 
tificate werden annullirt. Die Verwaltung hat die Nummern der hiernach ausfallenden Actien 
öffentlich bekannt zu machen, und ist berechtigt, an deren Stelle neue dergleichen zu creiren, 
auch für Rechnung der Bank, jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung der Generalversammlung 
und der Staatsregierung nicht anders, als gegen Uebernahme aller von dem früheren Besitzer 
nicht bereits geleisteten Einzahlungen zu veräußern. 
& J. Ueber die Einzahlungen bis zu 40 Procent werden Actiencertificate mit Interims- 
quittungen, auf den Namen lautend, nach dem Formulare sub I ausgestellt. 
Nach Einzahlung von 40 Procent können gegen Rückgabe dieser Certificate neue dergleichen, 
auf den Inhaber lautend, nach dem Formulare Sub II verabfolgt werden. 
Nach bewirkter voller Einzahlung werden die Actiencertificate sammt Interimsquittungen 
gegen Actien umgetauscht. 
Die auf Namen lautenden Actiencertificate mit Interimsquittungen sind durch In- 
dossement übertragbar. Durch den Uebertrag gehen die Rechte des Cedenten auf den Cessionar 
über, der zugleich in die Pflichten des Ersteren, jedoch unbeschadet der im § 6 getroffenen 
Bestimmungen, eintritt. 
#&##. Die Actien werden auf den Inhaber lautend oder, wenn dieß die Zeichner als ihren 
Wunsch schriftlich zu erkennen gegeben haben, auf den Namen derselben, übrigens in nachbe- 
merkter Weise in Gemäßheit des Formulars Sub III ausgefertigt. 
Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen und muß die eigenhändigen 
Unterschriften von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und einem Mitgliede der Direction 
tragen. , 
Den Actien werden Dividendenscheine bis für das Jahr 1874 incl., auf den Inhaber 
lautend, und Leisten behufs Erhebung neuer Dividendenscheine nach den Formularen sub IV. 
und V beigefügt. 
§ 9. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionärs sind nicht befugt, 
die dem Letzteren auf Grund der Actien, welche auf dessen Namen lauten, zugestandenen Rechte 
einzeln und getrennt auszuüben, sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch 
eine Person wahrnehmen lassen.
	        
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