Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Tit. III. 
Wirkungskreis der Bank. 
10. Zu dem Wirkungskreise der Bank gehören 
1) das Banknotengeschäft, 
2) das Disconto= und Wechselgeschäft, 
3) das Girogeschäft, 
4) das Incassogeschäft, 
5) das Staatsanleihegeschäft, 
6) das Depositengeschäft, 
7) das Leih= und Lombardgeschäft, 
8) das Effectengeschäft. 
&11. Hiernach ist die Bank befugt: 
1) Banknoten, auf den Inhaber lautend, in Beträgen von 10 bis 500 Thaler in be- 
liebigen Summen, jedoch unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen, auszugeben. 
a) Diese Banknoten müssen auf Verlangen bei der Gesellschaft am Sitze derselben und 
zwar an jedem Werktage in den gewöhnlichen Cassensiunden gegen Baar umgesetzt 
und eingelöst werden, bei den inländischen Filialen und Agenturen der Bank aber 
in gleicher Weise, wie dieß von ausländischen Banken bei ihren Sächsischen Agen- 
turen zu geschehen hat. 
b) Der Gegenwerth der in Umlauf befindlichen Banknoten, sowie der jederzeit ohne 
vorherige Kündigung oder vor drei Monaten rückzahlbaren zinsbaren oder unzins- 
baren Depositen muß stets mindestens zu einem Dritttheile in baarem Gelde, 
und zwar in groben Silbermünzen des 30-Thalerfußes oder in Silberbarren vor- 
handen sein. 
Hiernächst kann höchstens ein Sechstheil des Gesammtbetrags durch auf 
Pfand in Werthpapieren (vergl. unten Nr. 7) beruhende Lombardforderungen 
gedeckt werden, während der Rest durch Gold oder bankmäßige Wechsel (s. unten 
Nr. 2)), welche noch höchstens drei Monate zu laufen haben, zu decken ist. Außer 
den Beständen an baarem Gelde, Wechseln und Lombardforderungen haften für die 
Banknoten sämmtliche Activa der Bank. 
)Die auszugebenden Noten sind durch facsimilirte Unterschrift zweier Directoren zu 
vollziehen und vor ihrer Emission durch einen Regierungscommissar mit Stempel 
zu versehen. 
Nach Vollendung des Abdrucks werden die Platten sowie die für den Augen- 
blick nicht zur Ausgabe bestimmten und deshalb der normalmäßigen Bedeckung 
noch nicht zu unterwerfenden Noten, unter Beachtung der zwischen dem Regierungs-
	        
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