Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Tit. VI. 
Von den Filialen und Agenturen der Bank. 
626. Die Errichtung von Bank-Filialen, sowie die Aufhebung und Verlegung derselben 
bleibt dem Verwaltungsrathe überlassen und werden deren Verfassung und Befugnisse von dem 
Verwaltungsrathe jedesmal besonders bestimmt. 
Als Agenten der Bank können auswärtige Handelshäuser von dem Verwaltungsrathe 
bestellt werden. 
Der Verwaltungsrath verpflichtet sich, an denjenigen Orten des Königreichs Sachsen, wo 
das Interesse des Handels dieß fordert, unter Berücksichtigung der Kräfte der Bank und der 
obwaltenden Zeitverhältnisse Filiale oder Agenturen mit den nöthigen Befugnissen zu errichten. 
Tit. VII. 
Generalversammlung. 
& 27. Die Gesammtheit der Actionäre wird durch die Generalversammlung repräsentirt, 
welche in letzter und höchster Instanz über alle inneren Angelegenheiten der Bank nach Maß- 
gabe der Feststellungen dieser Statuten zu entscheiden hat. 
Alle Generalversammlungen werden in Dresden abgehalten. Sie zerfallen in ordentliche 
und außerordentliche. 
Alljährlich in den ersten vier Monaten des Jahres findet eine ordentliche Generalver- 
sammlung statt. 
Außerordentliche Generalversammlungen werden in dringlichen Fällen abgehalten, und 
muß dieß geschehen, wenn die Besitzer des zehnten Theiles der ausgegebenen Actien darauf 
antragen. 
& 28. Der Verwaltungsrath beruft sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen 
Generalversammlungen. Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind mittels zwei- 
maliger öffentlicher Bekanntmachung in der § 42 vorgeschriebenen Form zu erlassen. 
Die Gegenstände, über welche darin Beschluß zu fassen ist, müssen ausdrücklich in der 
Einladung erwähnt werden. Die erste dieser Bekanntmachungen muß wenigstens vier Wochen 
vor dem Tage der Versammlung eingerückt werden. 
& 29. Der Präsident des Verwaltungsraths führt in der Generalversammlung den 
Vorsitz, bei dessen Verhinderung einer der Vicepräsidenten, eventuell eine andere vom Ver- 
waltungsrathe ausdrücklich zu beauftragende Person. 
Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles oder gerichtliches Protocoll aufgenommen. 
* 30. Nur diejenigen Actionäre können an der Generalversammlung Theil nehmen, 
welche fünf oder mehr Actien besitzen und sich durch Vorzeigung derselben beim Eintritte in 
die Versammlung legitimiren.
	        
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