Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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#38,.Der Betrag der Diovidenden ist bekannt zu machen und alljährlich den 1. Juli 
am Hauptsitze der Bank, sowie bei den Filialen, den Agenten und beauftragten Bankhäusern 
gegen die ausgegebenen Dividendenscheine zahlbar. 
39. Die Dividendenscheine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an die Bank 
zu erhebende Anspruch, sobald deren Betrag nicht innerhalb drei Jahren nach dem auf den- 
selben bemerkten Zahltage erhoben worden ist. 
#40. Der Reservefond ist zu Deckung von Verlusten bestimmt. Dem Verwaltungs- 
rathe bleibt es überlassen, denselben eintretenden Falles zu diesem Zwecke zu benutzen. 
Sobald der Reservefond die Höhe von 500000 Thalern erreicht hat, gelangen die ihm 
oben zugewiesenen 15 Procent aus dem Ueberschusse des Reingewinns an die Actionäre. 
Der Reservefond ist jedoch stets auf der angegebenen Höhe zu erhalten und beim Herab- 
sinken von derselben durch die ihm zugewiesenen 15 Procent aus dem Ueberschusse des Rein- 
gewinns auf's Neue zu ergänzen. 
& 41. Die Jahres-Bilanz ist nach § 42 zu veröffentlichen. In gleicher Weise sind 
regelmäßige Bankausweise, welche namentlich die Uebersicht der Notenbedeckung ermöglichen, 
bekannt zu machen. 
Tit. IX. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
& 42. Alle im Statut vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch 
das Dresdner Journal und die Leipziger Zeitung, beziehendlich insofern eines dieser Blätter 
eingehen sollte, durch das an seine Stelle von dem Verwaltungsrathe zu bestimmende und 
bekannt zu machende Blatt, durch eines der Localblätter derjenigen Orte, an denen sich Zweig- 
banken befinden und außerdem in einem Frankfurter, einem Berliner und einem Cölner Blatte. 
Uebrigens steht es der Verwaltung frei, dieselben in anderen beliebigen Blättern zu verbreiten. 
Die §9 5, 6, 11, Nr. 1 lit. d und 44 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind dreimal 
zu inseriren, und zwar dergestalt, daß zwischen der letzten Insertion und dem in der Bekannt- 
machung angegebenen Termine die nach Maßgabe der Statuten einzuräumende Frist völlig 
in der Mitte liegt. 
Alle Bekanntmachungen gelten als rechtsverbindlich erlassen, wenn sie mindestens in der 
Leipziger Zeitung und im Dresdner Journale gehörig eingerückt worden sind. 
Tit. X. 
Von der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
#m643. Die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für deren Dauer festgesetzten Frist 
findet statt: 
à) wenn die Hälfte des emittirten Actiencapitals verloren gegangen ist, 
b.) wenn vie Generalversammlung dieselbe nach §# 33 und 34 beschließt.
	        
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