Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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V. 
Dividendenschein. 
Am 1. Juli .zahlt die Casse der Sächsischen Bank zu Dresden gegen diesen zur 
Actie Nr. . . . ggehörigen Dividendenschein die auf das Vorjahr fällige, statutgemäß 
festgestellte und öffentlich bekannt gemachte Dividende aus. 
Dividendenscheine, deren Valuta innerhalb 3 Jahren nach dem Zahltage nicht erhoben 
werden, sind ungültig. 
Sächsische Wank zu Yresden. 
(Facsimilirte Unterschriften zweier Mitglieder der Direction.) 
  
M. A. v. Rothschild & Sohn. Sal. Oppenheim & Comp. 
Graf Wilding von Königsbrück. Rich. Hartmann. 
pp. S. Bleichröder, H. W. Bassenge & Comp. 
J. L. Schwabach. Kurt Heinrich Ernst Graf v. Einsiedel- 
Michael Kaskel. Reibersdorf. 
F. Mart. Magnus. 
Ernst Rülke. 1 
Gr. Schönburg-Waldenburg. 
Registrirt 
Dresden am 1. Juli 1865. 
In dem Bankiergeschäftslocal hiesige Wilsdruffer Straße Nr. 44 part., wohin sich auf 
Ansuchen in Abordnung des K. Gerichtsamts im Bezirksgerichte hier der Protocollführer nebst 
dem mitunterzeichneten Gerichtsbeisitzer Herrn Liebe heute Vormittag begeben hatte, hat der 
dem genannten Gerichtsbeisitzer Herrn Liebe von Person bekannte 
Herr Curt Heinrich Ernst Graf von Einsiedel-Reibersdorf auf Reibersdorf 
auf Vorlegen der vorstehenden Urkunde deren Inhalt genehmigt und seine darunter ersichtliche 
Namenszeichnung als seine eigenhändige anerkannt. Geschehen, vorgelesen und genehmigt in 
Gegenwart des genannten Gerichtsbeisitzer Herrn Liebe. Nachrichtlich 
(L. S.) Flügel, Actuar und Richter. 
Oscar Liebe, Gerichtsbeisitzer. 
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