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MÆ 82. Verordnung,
die Publication des am 26. Mai 1865 in Paris mit der Kaiserlich Französischen
Regierung abgeschlossenen Vertrags wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend;
vom 10. Juli 1865.
Nechdem die Königlich Sächsische und Kaiserlich Französische Regierung in Folge der zwischen
Frankreich und Preußen unter dem 2. August 1862 abgeschlossenen und am 1. Juli 1865
in Kraft getretenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen
Erzeugnissen und Werken der Kunst übereingekommen sind, behufs Herstellung der wünschens-
werthen Gleichförmigkeit an Stelle des am 19. Mai 1856 zwischen dem Königreiche Sachsen
und dem Kaiserreiche Frankreich abgeschlossenen und unter dem 6. Juni 1856 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 109 fg.) publicirten Vertrags einen Anderen
treten zu lassen, dieser anderweite Vertrag aber von den beiderseitigen Bevollmächtigten am
26. Mai 1865 unterzeichnet und die Auswechselung der Ratificationen am 19. Juni 1865
bewirkt worden ist, so wird dieser Vertrag in der Anlage O hierdurch zur Nachachtung, unter
Bezugnahme auf das Gesetz vom 30. Juli 1855, bekannt gemacht.
Die beiden wesentlichsten Abweichungen des neuen Vertrags von dem älteren vom
19. Mai 1856 bestehen zuerst in der durch Artikel 13 gewährten, an Beibringung von
Ursprungszeugnissen nicht mehr gebundenen vollen Zollfreiheit für Bücher und viele Erzeug-
nisse der Literatur und Kunst, sodann aber darin, daß Artikel 3 des neuen Vertrags im
Gegensatze zu Artikel 2 des Vertrags vom 19. Mai 1856 bestimmt, daß die Formalität
des Eintrags nicht, wie bisher, ein facultatives Mittel zu Erleichterung des Nachweises des
literarischen Eigenthums, sondern, in Uebereinstimmung mit dem Preußisch-Französischen
Vertrage vom 2. August 1862, Bedingung des zu gewährenden Schutzes gegen unbefugte
Nachbildung sein soll. Die beiderseitigen Autoren, welche ihre Werke im anderen Lande
geschützt sehen wollen, müssen daher dieselben künftig eintragen lassen.
.Unm die Eintragung zu erlangen, soll künftig die einfache schriftliche Anmeldung der Be-
theiligten genügen, welcher, sei es durch Vorlegung eines (zurückzugebenden) Exemplars
des Werkes oder durch Beibringung einer Bescheinigung über die im eigenen Lande erfolgte
Eintragung, der durch den 6. Absatz des Artikels 3 erforderliche Nachweis über die Zeit des
Erschienenseins beizufügen ist.