Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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MÆ 82. Verordnung, 
die Publication des am 26. Mai 1865 in Paris mit der Kaiserlich Französischen 
Regierung abgeschlossenen Vertrags wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an 
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend; 
vom 10. Juli 1865. 
Nechdem die Königlich Sächsische und Kaiserlich Französische Regierung in Folge der zwischen 
Frankreich und Preußen unter dem 2. August 1862 abgeschlossenen und am 1. Juli 1865 
in Kraft getretenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen 
Erzeugnissen und Werken der Kunst übereingekommen sind, behufs Herstellung der wünschens- 
werthen Gleichförmigkeit an Stelle des am 19. Mai 1856 zwischen dem Königreiche Sachsen 
und dem Kaiserreiche Frankreich abgeschlossenen und unter dem 6. Juni 1856 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 109 fg.) publicirten Vertrags einen Anderen 
treten zu lassen, dieser anderweite Vertrag aber von den beiderseitigen Bevollmächtigten am 
26. Mai 1865 unterzeichnet und die Auswechselung der Ratificationen am 19. Juni 1865 
bewirkt worden ist, so wird dieser Vertrag in der Anlage O hierdurch zur Nachachtung, unter 
Bezugnahme auf das Gesetz vom 30. Juli 1855, bekannt gemacht. 
Die beiden wesentlichsten Abweichungen des neuen Vertrags von dem älteren vom 
19. Mai 1856 bestehen zuerst in der durch Artikel 13 gewährten, an Beibringung von 
Ursprungszeugnissen nicht mehr gebundenen vollen Zollfreiheit für Bücher und viele Erzeug- 
nisse der Literatur und Kunst, sodann aber darin, daß Artikel 3 des neuen Vertrags im 
Gegensatze zu Artikel 2 des Vertrags vom 19. Mai 1856 bestimmt, daß die Formalität 
des Eintrags nicht, wie bisher, ein facultatives Mittel zu Erleichterung des Nachweises des 
literarischen Eigenthums, sondern, in Uebereinstimmung mit dem Preußisch-Französischen 
Vertrage vom 2. August 1862, Bedingung des zu gewährenden Schutzes gegen unbefugte 
Nachbildung sein soll. Die beiderseitigen Autoren, welche ihre Werke im anderen Lande 
geschützt sehen wollen, müssen daher dieselben künftig eintragen lassen. 
.Unm die Eintragung zu erlangen, soll künftig die einfache schriftliche Anmeldung der Be- 
theiligten genügen, welcher, sei es durch Vorlegung eines (zurückzugebenden) Exemplars 
des Werkes oder durch Beibringung einer Bescheinigung über die im eigenen Lande erfolgte 
Eintragung, der durch den 6. Absatz des Artikels 3 erforderliche Nachweis über die Zeit des 
Erschienenseins beizufügen ist.
	        
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