Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Bei der Gebührenfreiheit der Eintragung und des darüber zu ertheilenden Scheines 
bewendet es, auch hat bei Bescheinigungen die nach dem vorletzten Absatze von Artikel 3 
zulässige Verwendung des gesetzlichen Stempels nur insoweit und in dem Maße einzutreten, 
als dieß auch Inländern gegenüber geschieht. 
Besonderer Uebergangsmaßregeln, wie sie durch Punkt 7 und 8 der Verordnung vom 
6. Juni 1856 angeordnet worden sind, bedarf es nicht mehr, da das Vertragsverhältniß zu 
Frankreich kein neues ist und keine Unterbrechung erlitten hat. 
Mit dem Vertrage vom 19. Mai 1856 erledigen sich auch die Vorschriften unter 9, 
10 und 11 der Verordnung vom 6. Juni 1856, welche durch die Abweichungen des neuen 
Vertrags gegenstandslos geworden sind. 
Dresden, den 10. Juli 1865. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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