Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Statuten 
des Vorschußvereins zu Lichtenstein-Callnberg. 
2C. 2C. 
&14. Die Namen des Directors, seines Stellvertreters, des Cassirers, sowie des 
Schriftführers und Controleurs und deren Stellvertreter, auch jeder in den Personen derselben 
eintretende Wechsel sind durch das Directorium in dem §# 5 genannten Localblatte öffentlich 
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
& 31. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere, oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, 
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium er- 
mächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. Fällt der Verpfänder in Concurs, 
so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse ab- 
zuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie 
oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende 
beim Concurs zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein zurückbringt und das 
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, kann vom Directorium als legitimirt zum Zurückempfange 
des Pfandes angesehen werden. 
rc. 2c. 
  
MÆ 90. Verordnung 
zu Bekanntmachung der mit der Königlich Hannoverschen Regierung getroffenen 
Uebereinkunft, die Tragung der durch Requisitionen der beiderseitigen Behörden 
in Straf= und bürgerlichen Rechtssachen erwachsenden Kosten betreffend; 
vom 8. August 1865. 
Naghdem die Königlich Sächsische und die Königlich Hannoversche Regierung nach Inhalt 
der nachstehenden Ministerialerklärung vom 18. Mai 1865, welche gegen eine gleichlautende 
Erklärung des Königlich Hannoverschen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten aus- 
getauscht worden ist, eine Uebereinkunft wegen Tragung der durch Requisitionen ihrer beider- 
seitigen Behörden im Gebiete des anderen Staates erwachsenden Kosten in Straf= und in 
bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossen haben: so wird diese Uebereinkunft mit Genehmigung
	        
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