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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
20. Stück vom Jahre 1865.
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98. Bekanntmachung,
die Schützengesellschaft zu Brand betreffend;
vom 30. August 1865.
N der Schützengesellschaft zu Brand unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer
juristischen Person verliehen worden sind, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, den 3 0. August 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
99. Deecret
wegen Bestätigung des neuen Regulativs für die allhier bestehende Renterei-
Begräbniß= auch Wittwen= und Waisencassen-Societät;
vom 9. September 1865.
Des Ministerium des Innern hat das neue Regulativ für die allhier bestehende Renterei-
Begräbniß= auch Wittwen= und Waisencassen-Societät vom 27. Juni 1865, nachdem Se.
Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in den §& 9, 16 und 18 unter h
enthaltenen Rechtsvergünstigungen, darin bestehend, daß die Begräbnißgelder ebensowenig,
wie die Wittwenunterstützungen und die Waisenunterstützungen cedirt, inhibirt, verpfändet oder
Gegenstand von Hülfsvollstreckungen werden können, Allergnädigst zu bewilligen geruht haben,
mit der erbetenen Bestätigung versehen und es ist hierüber gegenwärtiges
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