Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
20. Stück vom Jahre 1865. 
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98. Bekanntmachung, 
die Schützengesellschaft zu Brand betreffend; 
vom 30. August 1865. 
N der Schützengesellschaft zu Brand unter Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer 
juristischen Person verliehen worden sind, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 3 0. August 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weiß. 
99. Deecret 
wegen Bestätigung des neuen Regulativs für die allhier bestehende Renterei- 
Begräbniß= auch Wittwen= und Waisencassen-Societät; 
vom 9. September 1865. 
Des Ministerium des Innern hat das neue Regulativ für die allhier bestehende Renterei- 
Begräbniß= auch Wittwen= und Waisencassen-Societät vom 27. Juni 1865, nachdem Se. 
Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die in den §& 9, 16 und 18 unter h 
enthaltenen Rechtsvergünstigungen, darin bestehend, daß die Begräbnißgelder ebensowenig, 
wie die Wittwenunterstützungen und die Waisenunterstützungen cedirt, inhibirt, verpfändet oder 
Gegenstand von Hülfsvollstreckungen werden können, Allergnädigst zu bewilligen geruht haben, 
mit der erbetenen Bestätigung versehen und es ist hierüber gegenwärtiges 
1865. 85
	        
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