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sterium des Innern, behufs Herstellung einer Schienenverbindung zwischen dem Bahnhofe
Kieritzsch der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn und der Stadt Borna, andurch verordnet,
wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlän-
gernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, insoweit die §§ 7 und 8 jenes
Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer-
systems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch
das Gesetz vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher r2c. betreffend (Seite
189 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) und durch das Gesetz vom
30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), abgeändert worden sind, die einschlagen-
den Vorschriften dieser späteren Gesetze, leiden auch Anwendung auf den durch die Stadt-
gemeinde Borna auszuführenden Bau einer Eisenbahn zwischen der Station Kieritzsch der
Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn und der Stadt Borna.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist
allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März
1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und vom 5. März
1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der fraglichen Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Pürsten,
Lobstädt,
Borna und
Haulwitz
betroffen.
Dresden, am 179. September 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.