Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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sterium des Innern, behufs Herstellung einer Schienenverbindung zwischen dem Bahnhofe 
Kieritzsch der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn und der Stadt Borna, andurch verordnet, 
wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung 
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlän- 
gernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, insoweit die §§ 7 und 8 jenes 
Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuer- 
systems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), durch 
das Gesetz vom 6. November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher r2c. betreffend (Seite 
189 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) und durch das Gesetz vom 
30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), abgeändert worden sind, die einschlagen- 
den Vorschriften dieser späteren Gesetze, leiden auch Anwendung auf den durch die Stadt- 
gemeinde Borna auszuführenden Bau einer Eisenbahn zwischen der Station Kieritzsch der 
Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn und der Stadt Borna. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist 
allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 
1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und vom 5. März 
1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der fraglichen Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Pürsten, 
Lobstädt, 
Borna und 
Haulwitz 
betroffen. 
Dresden, am 179. September 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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