Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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13. Die Ausmittelung dieser Entschädigung erfolgt in der von derselben Allerhöchsten 
Verordnung in den J§ 10, 11 und 12 vorgeschriebenen Weise und soweit das dort vorge- 
schriebene Verfahren nicht thunlich und über die zu leistende Entschädigung auch zu einer freien 
Vereinigung nicht zu gelangen sein sollte, durch sofort in jedem einzelnen Falle an Ort und 
Stelle vorzunehmende Abschätzung der Viehstücken nach ihrem Nutzwerthe und der zu vernichten- 
den Sachen nach den Orts= und Zeitpreisen derselben. 
Die wegen der Entschädigung vorzunehmende Würderung hat die Ortsverwaltungsobrigkeit 
unter Zuziehung zweier verpflichteter Sachverständiger zu bewirken und das Ergebniß sofort 
dem betreffenden Besitzer bekannt zu machen, auch darüber ebenso wie über die etwa getroffene 
freie Vereinbarung ein legales Protocoll aufzunehmen. 
& 14. Bei Ausmittelung der Entschädigung für den Grubenplatz, welche gleichfalls der 
Ortsverwaltungsobrigkeit obliegt, hat dieselbe in analoger Anwendung der Bestimmungen 887, 
8, 9, 13 und 14 der Verordnung vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835) unter Zuziehung zweier vereideter Sachverständiger 
den Betrag der während der Dauer der Außergebrauchsetzung des Platzes für jedes Jahr zu 
berechnenden Entschädigung festzustellen. 
Der Staatscasse steht die Wahl zu, diese Entschädigung entweder jährlich, oder aber mit 
einem Male auf die ganze Zeit der Betriebsentziehung, jedoch mit dem wegen der Voraus- 
bezahlung in den Rechten begründeten Abzuge, zu leisten. 
Die Feststellung dieser Entschädigung kann nöthigen Falles bis nach Aufhebung der Orts- 
sperre ausgesetzt bleiben. 
15. Gegen die Höhe der nach §§# 6, 13 und 14 zu leistenden und durch Abschätzung 
ermittelten Entschädigungen ist keine Reclamation von Seiten der betheiligten Besitzer im Ver- 
waltungswege zulässig. Ein dagegen erhobener Widerspruch hindert auch nicht, daß mit Tödtung 
der Viehstücke, Vernichtung der giftfangenden Sachen oder mit Besitznahme des Grubenplatzes 
verfahren werde. 
8 16. Die Zahlung der aus der Staatscasse zu gewährenden Entschävigungen soll ohne 
Verzug erfolgen, nachdem vie Anzeige darüber eingegangen ist. Zu diesem Behufe hat die 
Ortsverwaltungsobrigkeit unter Beilegung der Protocolle über die Abschätzung und beziehendlich 
getroffene freie Vereinbarung ungesäumt an das Ministerium des Innern, welches darauf das 
Weitere wegen der Zahlung einleiten wird, Bericht zu erstatten. 
Sollte die Annahme verweigert werden, wird die festgestellte Entschädigung auf Kosten 
des Widersprechenden zum gerichtlichen Depositum gezahlt. 
65 17. Das nach Tilgung der Rinderpest vor Aufhebung der Sperre vorzunehmende 
Desinfectionsverfahren ist nach Anweisung des Seuchencommissars oder Bezirksthierarztes aus- 
zuführen und von dem Letzteren zu überwachen. 
1865. 86
	        
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