Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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#  131.  Wird  ein  Grundstück,  welches  bisher  Zubehörung  eines  anderen  Grundstücks
gewesen  und  solchergestalt  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  aufgeführt  ist,  von  demselben  abgetrennt,
  so  wird  darüber  ein  besonderer  Eintrag  in  die  lste  Rubrik  gebracht,  auf  welchen  neben
dem  ersten  Eintrage  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  mit  dem  Worte:  „abgetrennt“  zu  verweisen
  ist.

*#  132.  Wird  beschränktes  Eigenthum  in  freies  Eigenthum  verwandelt,  z.  B.  durch  Aufhebung
  einer  Familienanwartschaft,  so  wird  die  im  ersten  Eintrage  bemerkte  Eigenthumsbeschränkung
  gelöscht.  Dieß  geschieht  mittels  besonderen  Eintrags,  auf  welchen  neben  dem
ersten  Eintrage  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  mit  dem  Worte:  „gelöscht“  zu  verweisen  ist.

Auf  dieselbe  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  eingetragene  Reallasten  abgelöst  oder  sonst
aufgehoben  werden.  Fällt  eine  Reallast  nicht  ganz,  sondern  nur  zum  Theil  weg,  so  ist  bei
der  Verweisung  in  der  Spalte  der  Anmerkungen  neben  dem  ersten  Eintrage  statt  des  Wortes:
„gelöscht“  das  Wort:  „beschränkt“  oder  ein  gleichbedeutendes  anderes  Wort  zu  gebrauchen.

6  133.  In  die  zweite  Rubrik  gehören:

1)  der  Name  des  Eigenthümers,  bei  einer  physischen  Person  der  Vor=  und  Zuname,
auch,  soweit  es  zur  Unterscheidung  von  anderen  Personen  gleiches  Namens  erforderlich,  dessen
Stand,  Gewerbe  und  Wohnort,

2)  der  Rechtsgrund  zur  Eigenthumserwerbung  und,  wenn  derselbe  in  einem  Kaufe  besteht,
  der  Kaufpreis,

3)  die  Verfügungsbeschränkungen  der  im  §  114  unter  5  erwähnten  Art,  mit  Ausnahme
  der  Ueberlassung  des  Abbaues  von  Fossilien,  sowie  eines  Bau=  oder  Kellerrechts,  welche
nach  §  124  unter  8  in  der  ersten  Rubrik  einzutragen  sind,

4)  Vorkaufsrechte,  auch  wenn  sie  nicht  blos  für  den  erstmaligen  Fall  eines  Verkaufs,
sondern  zugleich  für  spätere  Fälle  wirksam  sind.

134.“  In  der  zweiten  Rubrik  ist  über  die  mittlere  Spalte  das  Wort:  „Besitzer“  als
Ueberschrift  zu  setzen.

Die  Namen  der  Besitzer  (Eigenthümer)  sind  in  den  Einträgen  derselben  mit  Canzleischrift
  oder  sonst  mit  ausgezeichneter  Schrift  zu  schreiben.

Bei  städtischen  Grundstücken  ist  jedesmal  im  Eintrage  des  Eigenthümers  dessen  Stand
oder  Gewerbe  mit  anzugeben.

135.  Die  Einträge  von  Vorkaufsrechten  werden  in  der  Spalte  links  durch  das  unter
die  Eintragsnummer  zu  setzende  Wort:  „Vorkauf“  noch  besonders  kenntlich  gemacht.

*  136.  Wenn  eine  in  die  zweite  Rubrik  eingetragene  Verfügungsbeschränkung  oder
Verwahrung  späterhin  aus  irgend  einem  Grunde  wegfällt  oder  sich  erledigt,  so  findet  ein
Löschungseintrag  statt,  auf  welchen  neben  dem  Eintrage  der  Verfügungsbeschränkung  oder  der