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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
21. Stück vom dahre 1 1
X 105. Verordnung,
die Mineralwasserfabriken betreffend
vom 15. September 1865.
In Erwägung, daß nach den seitherigen Erfahrungen die im § 7 der Allerhöchsten Verord-
nung vom 25. November 1862, die Fabrikation von Mineralwässern betreffend (Seite 6 46
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862), angeordnete alljährliche Rewvision
der Mineralwasserfabriken in medicinalpolizeilicher Hinsicht nicht unbedingt erforderlich ist, so
hat mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs das Ministerium des Innern
diese Bestimmung dahin abzuändern beschlossen, daß die bezeichneten Fabriken der Revision
Seiten des Apothekenrevisors und des Bezirksarztes fernerhin aller drei Jahre wenigstens
einmal zu unterliegen haben sollen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 15. September 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
"
Schmiedel.
MÆ 106. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen Regu—
lirung der Parochiallastenbeiträge in den Oberlausitzer gemischten Grenzparochieen
HKlöpnigswartha und Nieda abgeschlossenen Receß betreffend;
« vom 6. October 1865.
Necheen, in Verfolg der zu Erledigung und Ausgleichung von Differenzen wegen Aufbringung
der Parochiallasten in den Oberlausitzer gemischten Grenzparochiein Königswartha und
1866. 88