Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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108. Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 9. October 1865. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) 88 7, 8, 10 und 11 bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Sub b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal 
auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, und ##1# des von den betreffenden Parochianen zu 
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1865 ausgesetzt. 
Dresden, am 9. October 1865. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
  
  
109. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Pensions= und Unterstützungsanstalt für 
Dresdner Musiker aus dem Civilstande und deren Wittwen und Waisen; 
vom 9. October 1865. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 35 und 
61, Absatz 2 der Statuten der Pensions= und Unterstützungsanstalt für Dresdner Musiker 
aus dem Civilstande und deren Wittwen und Waisen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll.
	        
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