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108. Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 9. October 1865.
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) 88 7, 8, 10 und 11 bestimmten
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Sub b, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal
auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, und ##1# des von den betreffenden Parochianen zu
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen.
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum
15. November dieses Jahres
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1865 ausgesetzt.
Dresden, am 9. October 1865.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
109. Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Pensions= und Unterstützungsanstalt für
Dresdner Musiker aus dem Civilstande und deren Wittwen und Waisen;
vom 9. October 1865.
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 35 und
61, Absatz 2 der Statuten der Pensions= und Unterstützungsanstalt für Dresdner Musiker
aus dem Civilstande und deren Wittwen und Waisen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.