— 613 —
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 9. October 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Statuten
der Pensions= und Unterstützungsanstalt für Dresdner Musiker aus dem Civilstande
und deren Wittwen und Waisen.
Demuth.
ꝛc. ꝛc.
35. Mehr als ein Dritttheil der von der Anstalt in Gemäßheit der Statuten zu Cession und
gewährenden Pensionen darf weder vor der Verfallzeit an Andere abgetreten, noch darf den Beschlagnahme
Gläubigern der Bezugsberechtigten durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf der Pensionen.
ein Mehreres eingeräumt werden; vielmehr ist Beides, insoweit es diese Anordnung über-
schreitet, für nichtig zu achten. Das Gleiche gilt von dem ganzen Betrage der Krankenunter-
stützungen und Begräbnißgelder.
20. 20.
61. 20. 2c.
Nach erfolgter Wahl der Directorialmitglieder (&+ 47, 2 und 3) sind deren Namen durch Wahl der
den Dresdner Anzeiger bekannt zu machen und genügt diese Bekanntmachung zu ihrer Legiti= Beamten des
mation nach Außen. Directoriums.
2. rc.
110. Verordnung,
die Ausdehnung der unter dem 7./30. April 1852 mit der Herzoglich Anhalt-
Dessauischen und Herzoglich Anhalt-Köthenschen Regierung zu Beförderung der
Rechtspflege in Strafsachen getroffenen Uebereinkunft auf den vormaligen Anhalt-
Bernburgischen Landestheil betreffend;
vom 9. October 1865.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Anhaltischen Regierung ist Inhalts
der nachstehenden, gegen eine gleichlautende Erklärung des Herzoglich Anhaltischen Staats-
ministeriums zu Dessau vom 1 1. August 1865 ausgetauschten Ministerialerklärung behufs
Ausdehnung der unterm 7./30. April 1852 mit der Herzoglich Anhalt-Dessauischen und