Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 615 — 
&1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind auf die nach 
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende Er- 
weiterung des Bahnhofs der Sichsisch-Schlesischen Staatseisenbahn zu Dresden in Anwendung 
zu bringen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Bahnhofserweiterung zu beobachten- 
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren 
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
18350, sowie in den zu deren Erläuterungen ergangenen Verordnungen vom 14. März 
1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) und vdm 5. März 
1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) enthalten sind. 
3. Von der im &# 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
der Stadt Dresden 
betroffen. 
Dresden, am 1 0. October 1 865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth- 
  
112. Bekanntmachung, 
die Zollregie-Einrichtungen auf der Voigtländischen Staatseisenbahn betreffend; 
vom 13. October 1865. 
Nach Art. 24 des zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oester— 
reichischen Staatsregierung über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Voitersreuth nach 
Eger abgeschlossenen Staatsvertrags vom 30. November 1864 (Seite 61 fg. des dieß- 
jährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) sollen die Zollbehandlungen für die Ein-, Aus= und 
Durchfuhr mittelst der genannten Bahn in den Bahnhöfen zu Voitersreuth und Eger stattfinden. 
Zu diesem Ende werden (nachdem in Eger bereits ein Königlich Bayerisches und beziehungs- 
weise zollvereinsländisches Zollamt aufgestellt ist, welches auch auf der Strecke Eger-Voitersreuth 
die erforderlichen Zollamtshandlungen vornehmen kann) von den contrahirenden Regierungen 
auch noch in dem Bahnhofe Voitersreuth beiderländige Grenzzollämter errichtet, und beziehungs- 
weise zusammengelegt. 
Das zu diesem Zwecke errichtete und mit der Eröffnung der Voigtländischen Staatseisen- 
bahn in Wirksamkeit tretende Königlich Sächsische Nebenzollamt I. Elasse zu Veoitersreuth 
wird, was den summarischen Ansage= und Transitverkehr, dann die Abfertigungen nach Art. 6 
1866. 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.