Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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es haben daher Reisende, welche die Gepäckrevision an einem dritten Orte vorgenommen wissen 
möchten, zu diesem Behufe ihr Passagiergut der Begleitscheincontrole zu unterwerfen. 
Sämmtliche Güter, welche auf der Voigtländischen Bahn die Sächsisch-Böhmische Zoll— 
linie überschreiten, müssen schon im Auslande in die Waggons verladen werden. 
Waaren, welche das Königlich Bayerische Nebenzollamt J. Waldsassen im Bahnhofe zu 
Eger bereits der Ansage-, Begleitschein= oder Zwischenauslands-Abfertigung unterzogen hat, 
sind in Voitersreuth, wegen des Transports durch ausländisches Gebiet, einer angemessenen, 
etwaige Zuladungen oder Vertauschungen ausschließenden Controle zu unterwerfen, und bezie- 
hendlich zum Wiedereingange abzufertigen. 
Dasselbe gilt von den in Voitersreuth oder Eger bereits untersuchten und in die Gepäck- 
wagen verladenen Passagiereffecten. 
Bei Ueberschreitung der Landesgrenze darf in den Personenwagen nur das kleinere, nicht 
zollpflichtige und bereits in Voitersreuth zum Eingange revidirte Handgepäck vorhanden sein. 
Zollpflichtige Güter und Effecten, welche sich anderswo, als in den Güter= und Gepäck- 
wagen vorfinden, werden als Gegenstand einer beabsichtigten Zolldefraude angesehen. 
2) In Bezug auf den Waarenausgang aus Sachsen nach Oesterreich: 
Die zum Austritte über die Sächsisch-Oesterreichische Landesgrenze bei Voitersreuth bestimm- 
ten, der Zollabfertigung unterliegenden (im Transitverkehre bis zum Nachweise der Ausfuhr 
eingangszollpflichtigen oder in Folge des Ausgangs bonificationsfähigen) Güter müssen vor 
oder bei der Aufgabe zur Bahn der zuständigen Zollabfertigung unterzogen und mit der amt- 
lichen Bescheinigung über dieselbe versehen werden. Bevor dieß geschehen ist, darf die Bahn- 
anstalt die Annahme nicht bewirken. 
Dasselbe gilt von ausgangszollpflichtigen Wagren des freien Verkehrs, welche nach Be- 
finden mit transitirenden Begleitscheingütern unter Raumverschluß zusammengeladen werden 
dürfen. Sollte an dem Absendungs= oder Aufgabeorte ausgangszollpflichtiger Transporte eine 
Bahnabfertigungsstelle nicht vorhanden sein, so darf demungeachtet die Annahme zur Bahn- 
beförderung nur unter Beobachtung der Vorschriften im §& 35 der Zollordnung vom 3. April 
1838 (Seite 309 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), und insbesondere, 
auch bei der Versendung aus Orten des Grenzbezirks, nur gegen Production eines Legiti- 
mationsscheins und Sicherstellung des Gefällebetrags stattfinden. 
Wird anstatt der Entrichtung des Ausgangszolls bei der Bahnabfertigungsstelle des Ab- 
sendungsorts die Cautionsleistung für denselben vorgezogen, so hat der Versender bei jeuer 
Stelle, unter Anmeldung und Vorführung der Waaren, ebenfalls einen Legitimations-(Trans- 
port-Controle) Schein zu lösen und diesen, mit der Bescheinigung des Amtes Voitersreuth über 
die erfolgte Gefälleentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist, behufs Löschung der bestell- 
ten Sicherheit, zurückzuliefern. 

	        
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