— 629 —
122. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn betreffend;
vom 28. October 1865.
Uhter fernerweiter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni dieses Jahres (Seite 478fg.
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekannt gemacht, daß
von der Fortsetzung des Baues der Borsdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne auch die Fluren von
" Großbardau,
Großbothen und
Kleinbothen
betroffen werden.
Dresden, den 2 S. October 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
123. Verordnung,
die Bekanntmachung des Staatsvertrags vom 7. Februar 1865 wegen der Paß-
und Fremdenpolizei betreffend;
vom 1. November 1865.
Zmischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen der Königreiche Bayern,
Hannover und Württemberg ist zur Erleichterung des Reiseverkehrs in ihren Staatsgebieten
der nachstehend unter □O abgedruckte Vertrag über die Paß= und Fremdenpolizei am 7.
Februar dieses Jahres abgeschlossen worden.
Nachdem nunmehr die vorbehalten gebliebene Genehmigung dieses Vertrags von Seiten
der sämmtlichen genannten Regierungen erfolgt ist, auch die Großherzoglich Badensche und die
Großherzoglich Oldenburgische Regierung bereits demselben beigetreten sind, so wird derselbe
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und wegen Ausführung desselben mit Allerhöchster
Genehmigung Folgendes verordnet:
§6 1. Der Staatsvertrag vom 7. Februar dieses Jahres tritt in dem Königreiche Sachsen
mit dem 1. Januar 1866 in Wirksamkeit.
§#2. Die wegen der Paß= und Fremdenpolizei gültigen Vorschriften bleiben nur inso-
weit noch fernerhin in Kraft, als sie nicht durch den gegenwärtigen Staatsvertrag aufgehoben
oder abgeändert werden.