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3. Wenn die Angehörigen des Königreichs Sachsen in einem dem Vertrage nicht bei—
getretenen Staate größeren Beschränkungen unterliegen sollten, als die Angehörigen des be-
treffenden Staates im Vereinsgebiete, so behält sich die Regierung vor, den Angehörigen solcher
Staaten gegenüber, diejenigen bisher in Geltung gewesenen Bestimmungen über das Paßwesen
wieder zur Anwendung bringen zu lassen, welche durch den gegenwärtigen Staatsvertrag auf-
gehoben werden.
& 4. Anlangend die im § 9 des Staatsvertrags vom 7. Februar dieses Jahres erwähnte
Einholung eines Visums der Reisepapiere, so bewendet es bei den hierauf bezüglichen Vor-
schriften der Verordnung vom 16. Januar 1862 (Seite 17 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1862).
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1. November 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
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Die Regierungen von Bayern, Hannover, Württemberg und Sachsen sind übereingekommen,
zur Erleichterung des Reiseverkehrs in ihren Staatsgebieten eine Vereinbarung wegen der
Paß-- und Fremdenpolizei abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt,
und zwar:
die Königlich Bayerische Regierung:
den Polizeidirector Pfeufer,
die Königlich Hannoversche Regierung:
den General-Polizeidirector von Engelbrechten,
die Königlich Württembergische Regierung:
den Stadtdirector, Ober-Regierungsrath von Majer,
die Königlich Sächsische Regierung:
den Geheimen Regierungsrath Häpe,
welche, vorbehältlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen
übereingekommen sind.
§# 1. Die Reisenden sind innerhalb der Vereinsstaaten beim Eintritte in dieselben, sowie
beim Austritte, von der Pflicht zur Führung eines Reisepapiers befreit.
Weiß.