Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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werden; bei Angehörigen der Vereinsstaaten jedoch unter Benachrichtigung der Heimaths- 
behörden. 
&# # Personen, welche im Umherziehen ihren Erwerb suchen, Musikanten, Drehorgel- 
spieler, Taschenspieler, Seiltänzer, Marionettenspieler, Personen, welche mit wilden oder 
abgerichteten Thieren umherreisen, Scheerenschleifer u. s. w. bedürfen zu ihren Reisen im Vereins- 
gebiete schriftlicher, von den zuständigen Behörden des Heimathsstaats ausgestellter Reise- 
papiere oder Ausweise, aus denen ihre Staats= oder Ortsangehörigkeit hervorgeht und in 
denen ihre Personalbeschreibung und Namensunterschrift enthalten ist. 
Gleicher Beschränkung sind auch Personen, welche Dienste oder Arbeit suchen, auf ihren 
Reisen unterworfen. 
§#9. Eine Verpflichtung zur Einholung eines Visums der Reisepapiere findet nicht statt. 
Den einzelnen Vereinsregierungen bleibt jedoch vorbehalten, für die im § 8 genannten 
Personen die Verpflichtung zur Einholung eines Visums ihrer Reisepapiere beizubehalten oder 
einzuführen. 
* 10. Die contrahirenden Regierungen werden sich über die Einführung und Benutzung 
übereinstimmender Formulare zu Reisepapieren nach den Rücksichten möglichster Einfachheit 
und Leichtigkeit des Gebrauchs verständigen und soll dabei darauf Bedacht genommen werden, 
daß Ausweise, deren gewisse Classen von Personen bedürfen, um ihrem Erwerbe nachgehen zu 
können, z. B. Dienstbücher der Dienstboten, Arbeitsbücher der Handwerksgesellen und Fabrik- 
arbeiter u. s. w., zugleich als Reisepapiere zu benutzen sind, sofern sie die Perfonbeschreibung 
und Namensunterschrift des Inhabers enthalten. 
&11. Das Verfahren gegen Reisende, welche sich überhaupt nicht, oder über die Er- 
füllung der durch gegenwärtige Uebereinkunft vorgeschriebenen Obliegenheiten nicht ausweisen 
können, richtet sich nach den Gesetzen des Vereinsstaats, in welchem sie sich betreffen lassen. 
Bei einer etwaigen Ausweisung bleiben für die am Gothaer Vertrage betheiligten Staaten 
die Bestimmungen dieses Vertrags aufrecht. 
& 12. Die zur Controle der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte erforderlichen Anord- 
nungen werden, soweit sie noch nicht bestehen, von den einzelnen Regierungen erlassen. 
13. Jeder Vereinsregierung bleibt vorbehalten, in Fällen der Bedrohung der öffent- 
lichen Sicherheit durch Krieg, Unruhen oder sonstige Ereignisse oder aus anderen erheblichen 
Gründen vorübergehend die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk oder 
zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten wieder einzuführen. 
In solchen Fällen wird die betreffende Regierung den übrigen Vereinsregierungen von 
ihrer Verfügung und deren Begründung thunlichst bald Mittheilung machen. 
& 14. Jedem contrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm aus- 
gesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten.
	        
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