Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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günstigung  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  9.  November  1865.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demunth.
Statuten
des  Gasbeleuchtungs-Actienvereins  in  Sellerhausen.

20.  2C.

11.  Wegen  untergegangener  oder  abhanden  gekommener  Actien,  Talons  und  Dividendenscheine
  findet  auf  Antrag  und  auf  Kosten  der  Betheiligten  ein  Evictalverfahren  behufs  der
Mortification  vor  dem  Königlichen  Gerichtsamte  Leipzig  I  statt.

Dasselbe  erfolgt  ganz  in  derselben  Weise,  wie  das  für  Königlich  Sächsische  Staatspapiere
gesetzlich  vorgeschrieben  ist,  und  zwar  werden  hierbei  die  Actien  ganz  wie  die  Königlich  Sächsischen
  Staatsschuldscheine  selbst,  Talons  und  Didvidendenscheine  hingegen  wie  Talons  und
Zinsscheine  jener  Staatsschuldscheine  behandelt,  die  durch  das  Rescript  vom  6.  October  1824
(Seite  195  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1824)  in  Hinsicht  der  Staatspapiere  vorgeschriebene
  zehnjährige  Verjährungsfrist  rücksichtlich  der  Quittungsbogen,  Actien  und  Talons
jedoch  auf  vier  Jahre  beschränkt.

Nach  Beendigung  des  Mortificationsverfahrens  durch  eingetretene  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses
  sind  neue  Documente  an  Stelle  der  präcludirten  auszufertigen  und  dem  Berechtigten
  auszuhändigen.

2c.  2c.

 

.  128.  Bekanntmachung,
die  anderweite  Anleihe  der  Stadt  Annaberg  betreffend;
vom  14.  November  1865.

 

 

De-  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Annaberg  unter  Zustimmung
  des  dasigen  größeren  Bürgerausschusses  beschlossenen  anderweiten  Anleihe  von
80,000  Thalern  —.  —.  gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  übrigens  vom
1.  October  1870  ab  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden  Schuldscheinen  nach  Maßgabe  der