Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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&152. Werden gewisse besondere Naturalleistungen für die Kinder des Verkäufers oder 
andere Personen bedungen, wie z. B. Wartung, Pflege und Erziehung der Kinder von Seiten 
des Eigenthümers, freier Aufenthalt im Gute zu Zeiten, wo sie dienstlos sind, Ausstattung 
bei der Verheirathung und dergl. m., so sind dergleichen Leistungen, wofern nur sonst die 
Vorbedingungen zu Eintragung derselben in das Grund= und Hypothekenbuch vorhanden, 
nicht nur besonders einzutragen, sondern auch diese Einträge in der Spalte links unter der 
Eintragsnummer und Hypothekennummer durch ein entsprechendes Wort, wie: „Herberge“, 
„Erziehung“, „Ausstattung“ auszuzeichnen. 
153. Geht eine eingetragene Forderung vermöge Eintretungs= oder Ablösungsrechts 
ohne Abtretung des seitherigen Berechtigten oder vermöge Erbrechts auf einen Anderen über 
und wird diese Veränderung in das Grund= und HOypothekenbuch eingetragen, so ist zur 
Verweisung auf diesen Eintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung das Wort: 
„abgelöst“, „umgeschrieben“ zu gebrauchen. 
154. Auf Einträge von Verwahrungen, welche sich auf eine im Grund= und Hypo- 
thekenbuche eingetragene Forderung beziehen, wird neben dem Eintrage dieser letzteren durch 
das Wort: „protestirt“ verwiesen. 
155. Ist dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eigenem Folium versehene Grund- 
stücke im Grund= und Hypothekenbuche desselben oder eines anderen Gerichts einzutragen, so 
ist auf dem Folium eines jeden dieser Grundstücke an der Seite des Eintrags zu bemerken, 
auf welchen anderen Grundstücken die Forderung noch außerdem haftet. 
Gehören die wegen derselben Forderung verpfändeten verschiedenen Grundstücke unter 
verschiedene Grund= und Hypothekenbehörden, so hat eine jede derselben von dem Eigenthümer 
des Grundstücks den Nachweis zu verlangen, daß die Forderung auch im Grund= und Hypo- 
thekenbuche der anderen Grund= und Hypothekenbehörden auf dem Folium des mitverpfändeten 
dortigen Grundstücks eingetragen worden, und kann eine jede erst, nachdem derselbe beigebracht 
worden ist, die Mitverhaftung in ihrem Grund= und Hypothekenbuche bemerken. 
*156. Die Bemerkung einer Simultanhaftung findet ihren Platz in der Spalte der 
Anmerkungen und ist möglichst kurz zu fassen, z. B. so: „mitverpfändet ist Nr. 20 dieses 
Grund= und Hypothekenbuchs“ oder: „haftet auch auf Nr. 25 des Grund= und Hypotheken- 
buchs über N. N. Gerichtsamt N. N." 
157. Rücksichtlich der Einträge für den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein, 
die landständische Bank des Markgrafthums Oberlausitz und die Leipziger Hypothekenbank be- 
wendet es bei den Verordnungen vom 30. April 1845, 23. August 1849 und 14. Oc- 
tober 1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 76, vom Jahre 1849, 
Seite 180 und vom Jahre 1864, Seite 342).
	        
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