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Dritter Nachtrag
zu den durch Königliches Decret vom 26. Januar 1854 bestätigten Statuten der
Albertsbahn-Actiengesellschaft, in Ausführung des Beschlusses der ordentlichen
Generalversammlung vom 23. Juni 1865 ausgefertigt.
1. & 24 der Statuten soll in neuer Fassung lauten:
„Die Dividenden werden Ende Juni jeden Jahres fällig. Die Vertheilung
derselben wird auf den Rechnungsabschluß vom vorhergegangenen 31. December
begründet."
2. & 27 der Statuten soll lauten:
„Die Dividenden werden gegen Rückgabe der nach dem unter F angefügten
Muster auszustellenden Dividendenscheine in Dresden ausgezahlt."
Transitorische Bestimmung.
„Die unterm 30. Juni 1864 ausgestellten, nach den Bestimmungen der früheren
Statuten und dem denselben unter D beigegebenen Muster ausgefertigten 1 8 Stück
Dividendenscheine 2ter Serie bleiben bis zum Ablaufe dieser Serie noch in Kraft; es
wird jedoch der auf den 31. December lautende Dividendenschein jedesmal erst am
30. Juni des darauf folgenden Jahres gleichzeitig mit dem auf diesen letzteren Termin
lautenden Dividendenscheine zur Auszahlung gebracht, und es wird für beide der Be-
trag der vollen Jahresdividende, oder, wenn sie einzeln zur Zahlung präsentirt werden,
für jeden einzelnen die Hälfte der Jahresdividende gezahlt.“
3Z. Die ad 2 gedachte Anlage Flautet:
„ ter Dividendenschein
zur
Actie der Albertsbahn-Actiengesellschaft
M . . ....
Gegen Rückgabe dieses Scheines wird Ende Juni 18. aus der Casse der
unterzeichneten Gesellschaft die für den gedachten Termin statutengemäß zu bestim-
mende, aus dem Ertrage des vorhergehenden Kalenderjahrs gewonnene und bekannt zu
machende Dividende ausgezahlt.
Dresdenaaaa
Albertsbahn-Actiengesellschaft.
(Facsimilirte Unterschriften der drei Directoren.)“
Anmerkung. Nach § 30 der Statuten verfallen Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom
Zahlungstermine an, nicht erhoben sind, der Gesellschaftscasse, und es werden mit dieser Frist
die betreffenden Coupons ungültig.
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