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.& 137. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Wermsdorf;
vom 27. November 1865.
Neem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §6 1 4 und 31
der Statuten des Spar= und Vorschußvereins zu Wermsdorf enthaltenen Rechtsvergünstigungen
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten,
jedoch ohne die Beilagen, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent-
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 27. November 1865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
des Spar-- und Vorschußvereins zu Wermsdorf.
2c. 2c.
&14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und ihrer Stell-
vertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium
sofort öffentlich bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
rc. rc.
Vorrechte und 8 31. Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-
Prioilegien des und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle,
Verkauf der wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium
en ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best-
möglichst zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. Fällt der Ver-
pfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an
die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, zur Verfall=
zeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse abzugeben
oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.