Umfang des
Vereins.
Vereinscorre-
spondenz.
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Preußen:
den Königlichen Telegraphendirector, Oberst Franz von Chauvin,
Bayern:
den Königlich Bayerischen Bezirksingenieur Heinrich Gumbart,
Sachsen:
den Königlichen Telegraphendirector Heinrich Adolph Ballenberger,
Hannover:
den Königlichen Oberbaurath Carl Joseph Gauß,
Württemberg:
den Königlichen Eisenbahnbau= und Telegraphendirector Ludwig von Klein,
Baden:
den Großherzoglichen Ministerialrath Hermann Poppen,
Mecklenburg-Schwerin:
den Großherzoglichen Geheimen Ministerialrath Dr. Eduard Meyer und
den Großherzoglichen Ministerialrath Dr. Martin Christian Dippe,
die Niederlande:
den Königlichen Divisionschef im Ministerium des Innern Wilhelm Constantin
Arnold Staring,
welche unter Vorbehalt höherer Genehmigung nachstehenden neuen Vertrag vereinbart haben:
Art. 1. Als Linien und Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins
werden alle Telegraphenlinien und Stationen angesehen werden, welche die Telegraphenver--
waltungen der den Verein bildenden Staaten, sei es in den eigenen Staatsgebieten oder in
den Gebieten anderer Staaten, für den allgemeinen Verkehr unterhalten. Jeder Regierung
bleibt jedoch vorbehalten, Linien und Stationen, welche sie zur unterseeischen Verbindung mit
fremden, nicht zu Deutschland gehörigen Staaten anlegt, von der Eigenschaft als Vereinslinien
und Vereinsstationen entweder auszuschließen oder für die unterseeischen Linien abweichende
Tarife vorzuschlagen.
Nur Deutsche Staaten können dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine ferner
als wirkliche Mitglieder beitreten. "6
Art. 2. Den Vereinsbestimmungen ist diejenige telegraphische Correspondenz unterworfen,
von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die Bestimm-
ungen für die Correspondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung berühren, bleiben
jeder Regierung überlassen.