Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Umfang des 
Vereins. 
Vereinscorre- 
spondenz. 
— 650 — 
Preußen: 
den Königlichen Telegraphendirector, Oberst Franz von Chauvin, 
Bayern: 
den Königlich Bayerischen Bezirksingenieur Heinrich Gumbart, 
Sachsen: 
den Königlichen Telegraphendirector Heinrich Adolph Ballenberger, 
Hannover: 
den Königlichen Oberbaurath Carl Joseph Gauß, 
Württemberg: 
den Königlichen Eisenbahnbau= und Telegraphendirector Ludwig von Klein, 
Baden: 
den Großherzoglichen Ministerialrath Hermann Poppen, 
Mecklenburg-Schwerin: 
den Großherzoglichen Geheimen Ministerialrath Dr. Eduard Meyer und 
den Großherzoglichen Ministerialrath Dr. Martin Christian Dippe, 
die Niederlande: 
den Königlichen Divisionschef im Ministerium des Innern Wilhelm Constantin 
Arnold Staring, 
welche unter Vorbehalt höherer Genehmigung nachstehenden neuen Vertrag vereinbart haben: 
Art. 1. Als Linien und Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins 
werden alle Telegraphenlinien und Stationen angesehen werden, welche die Telegraphenver-- 
waltungen der den Verein bildenden Staaten, sei es in den eigenen Staatsgebieten oder in 
den Gebieten anderer Staaten, für den allgemeinen Verkehr unterhalten. Jeder Regierung 
bleibt jedoch vorbehalten, Linien und Stationen, welche sie zur unterseeischen Verbindung mit 
fremden, nicht zu Deutschland gehörigen Staaten anlegt, von der Eigenschaft als Vereinslinien 
und Vereinsstationen entweder auszuschließen oder für die unterseeischen Linien abweichende 
Tarife vorzuschlagen. 
Nur Deutsche Staaten können dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine ferner 
als wirkliche Mitglieder beitreten. "6 
Art. 2. Den Vereinsbestimmungen ist diejenige telegraphische Correspondenz unterworfen, 
von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die Bestimm- 
ungen für die Correspondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung berühren, bleiben 
jeder Regierung überlassen.
	        
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