Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Theilung des Art. 19. Die Vereinsgebühren werden unter die Vereinsmitglieder vertheilt nach Maß- 
Vereinseinkom- gabe der in einem jeden Staate vorhandenen Telegraphenleitungen, der in demselben beförderten 
mens. Anzahl Vereinsdepeschen und der von den Depeschen in jedem einzelnen Staate durchlaufenen 
durchschnittlichen Meilenzahl, und zwar in nachstehender Weise: 
Ein Zehntel der Vereinseinnahme kommt zur Vertheilung nach Verhältniß der Länge 
der Telegraphenlinien und Leitungen, welche am 1. Januar des betreffenden 
Jahres in den einzelnen Staaten in Benutzung waren. Hierbei wird von jeder 
Telegraphenlinie ein Draht mit der vollen Meilenzahl, jeder weitere Drabt aber 
nur mit der halben Meilenzahl seiner Länge in Berechnung genommen; 
Drei Zehntel des Vereinseinkommens werden getheilt nach Verhältniß der in dem 
betreffenden Abrechnungsquartale in den einzelnen Staaten beförderten (d. i. ab- 
gegangenen, angekommenen und durchgegangenen) Anzahl Vereinsdepeschen, ohne 
Rücksicht auf ihre Wortzahl; die übrigen 
Sechs Zehntel der Vereinseinnahmen kommen nach Verhältnißzahlen zur Vertheil- 
ung, welche sich ergeben, wenn man die Anzahl der Vereinsdepeschen eines jeden 
Staates multiplicirt mit der durchschnittlichen Meilenzahl, welche die Depeschen 
in diesem Staate durchlaufen. « 
Für die Zeit bis 31. December 1866 kommen für die durchschnittliche Meilenzahl der 
Depeschenbeförderung in den verschiedenen Vereinsstaaten die Ziffern in Anwendung, welche 
aus den vom März 1862 bis Februar 1863 stattgefundenen Aufzeichnungen sich ergeben 
haben. 
Diese Ziffern sind: 
für Oesterreich 72,72 
Preußen 80,50 
* Bayern 53,2 1 
Sachsen . 17,380 
* Hannover. 42,80 
MWürttemberg 20, 2 S 
7 -Baden 22,26 
Mecklenburg-Schwerin 15,30 
die Niederlande 245,50. 
Die gleichen Ermittelungen zur Bestimmung der durchschnittlichen Meilenzahl der De- 
peschenbeförderung in den einzelnen Vereinsstaaten sollen periodisch von drei zu drei Jahren, 
nächstesmal im Jahre 1866, stattfinden. 
Für den Fall des Beitritts einer neuen Verwaltung zum Deutsch-Oesterreichischen Tele- 
graphenvereine soll deren Theilnahme an dem Vereinseinkommen von dem Tage des Beitritts 
ab, welcher jedoch nur der erste Tag eines Abrechnungsquartals sein darf, beginnen.
	        
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