Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Beilagen des Art. 25. Die diesem Vertrage augeschlossene Dienstanweisung und die Telegraphenord= 
ree nung (Anlage D) treten gleichzeitig mit demselben in Kraft, können jedoch unbeschadet des 
Verlrags im gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden. 
Daner des Art. 26. Gegenwärtiger Vertrag tritt am 1. Jannar 1866 in Wirksamkeit und bleibt 
Vertrags, bis zum 31. December 1869 in Kraft. 
Sofern derselbe nicht spätestens cin Jahr vor dessen Ablaufe gekündigt wird, soll er auf 
weitere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jähren als verlängert angesehen werden. 
Aufhebung der Art. 27. Der revidirte Telegraphenvereinsvertrag vom 1 6. November 1857 und der 
kien sn Nachtrag zu demselben vom 13. Juni 1863 treten mit dem 1. Jannar 1866 außer Kraft. 
Ratißcation. Art. 28. Die Ratification dieses Vertrags soll binnen sechs Wochen von heute an in 
der Weise erfolgen, daß jede der Hohen Vereinsregierungen ihre Ratificationsurkunde im Cerre- 
spondenzwege an die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung gelangen und Letztere 
nach Eingang sämmtlicher Erklärungen das Ergebniß derselben nebst ihrer eigenen Erklärung 
den sämmtlichen übrigen Vereinsregicrungen binnen acht Wochen von heute an zugehen läßt. 
So geschehen 
Schwerin, den 30. September 1865. 
    
r9 Heinrich Adolph Ballenberger. 
Carl Joseph Gauß. 
 
	        
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