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Beilagen des Art. 25. Die diesem Vertrage augeschlossene Dienstanweisung und die Telegraphenord=
ree nung (Anlage D) treten gleichzeitig mit demselben in Kraft, können jedoch unbeschadet des
Verlrags im gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden.
Daner des Art. 26. Gegenwärtiger Vertrag tritt am 1. Jannar 1866 in Wirksamkeit und bleibt
Vertrags, bis zum 31. December 1869 in Kraft.
Sofern derselbe nicht spätestens cin Jahr vor dessen Ablaufe gekündigt wird, soll er auf
weitere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jähren als verlängert angesehen werden.
Aufhebung der Art. 27. Der revidirte Telegraphenvereinsvertrag vom 1 6. November 1857 und der
kien sn Nachtrag zu demselben vom 13. Juni 1863 treten mit dem 1. Jannar 1866 außer Kraft.
Ratißcation. Art. 28. Die Ratification dieses Vertrags soll binnen sechs Wochen von heute an in
der Weise erfolgen, daß jede der Hohen Vereinsregierungen ihre Ratificationsurkunde im Cerre-
spondenzwege an die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung gelangen und Letztere
nach Eingang sämmtlicher Erklärungen das Ergebniß derselben nebst ihrer eigenen Erklärung
den sämmtlichen übrigen Vereinsregicrungen binnen acht Wochen von heute an zugehen läßt.
So geschehen
Schwerin, den 30. September 1865.
r9 Heinrich Adolph Ballenberger.
Carl Joseph Gauß.