Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Telegraphenordnung 
für die 
telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine. 
  
Einleitung. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung für die telegraphische Correspondenz im Deutsch-Oester- 
reichischen Telegraphenvereine, welche anstatt des Reglements vom 1. October 1863 mit 
dem 1. Jannar 1866 in Wirksamkeit tritt, und mit stärkerer Schrift abgedruckt ist, leidet, 
insoweit nicht die mit kleinerer Schrift beigefügten zusätzlichen Bestimmungen Abänderungen 
enthalten, auch auf den inneren Verkehr der Königlich Sächsischen Telegraphen, einschließlich 
der Betriebstelegraphen der Staatseisenbahnen und der Leipzig-Dresdener, Löbau= zittauer, 
Chemnitz-Würschnitzer, Priestewitz-Großenhainer und Greiz-Brunner Privatbahnen Anwendung. 
1. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz unter- 
worfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Deutsch-Oesterreichischen Vereine ange- 
hörigen Verwaltungen berührt und entweder im Vereine verbleibt, oder mit dem Auslande 
gewechselt wird. Inwieweit die Correspondenz, welche sich nur auf den eigenen Linien bewegt, 
anderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder Verwaltung besonders bestimmt. 
Zu § 1. 
a) Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein umfaßt folgende Staaten: 
das Kaiserthum Oesterreich, 
Königreich Preußen, 
- Bayern, 
Sachsen, 
Hannover, 
Württemberg, 
- - der Niederlande, 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 
- - Baden. 
b) Wegen Anwendung der Vereinstelegraphenordnung auf den internen Verkehr auf den Königlich 
Sächsischen Telegraphenlinien vergl. die Einleitung. 
82. 
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Bereich. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jedermann zu. Benutzung der 
Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder Telegraphen. 
zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz zu schließen. 
1865. 97
	        
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