Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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auf welchen ebensowohl neben dem Eintrage der Forderung, deren Vorzugsrecht abgetreten 
wird, durch das Wort: „nachgetreten“, als auch neben dem Eintrage der Forderung, zu deren 
Gunsten die Abtretung erfolgt, durch das Wort: „Vorzug“ in der Spalte der Anmerkungen 
zu verweisen ist. 
*165. Eine Verwahrung ist in diejenige Rubrik einzutragen, in welche der Eintrag 
gehört, gegen den sie gerichtet ist. Insbesondere gehören in die zweite Rubrik Verwahrungen 
gegen Veräußerung oder Verpfändung eines Grundstücks oder gegen Eintragung einer Ver- 
fügungsbeschränkung, in die dritte Rubrik Verwahrungen gegen Abtretung oder Verpfändung 
einer hypothekarischen Forderung oder gegen Löschung einer solchen. 
* 166. Löschungen gehören in diejenige Rubrik, in welcher sich das zu löschende Recht 
eingetragen befindet. 
Eine Löschung darf nicht anders, als in der Form eines besonderen Eintrags geschehen. 
*167. Bei Löschungen ist in dem ursprünglichen Eintrage des Gegenstands, der gelöscht 
wird, nicht nur das denselben im Contexte des Eintrags bezeichnende Wort z. B. Natural- 
auszug, Vorkaufsrecht, Verwahrung u. s. w. bei Forderungen, die in baarem Gelde bestehen, 
die mit Buchstaben geschriebene Summe, sondern auch das in der Spalte der Anmerkungen 
auf den Löschungseintrag verweisende Wort: „gelöscht“ und überdieß in der Illten Rubrik bei 
Forderungen in baarem Gelde die mit Zahlen geschriebene Summe in der Nebenspalte, sowie 
in der Spalte links die Hypothekennummer mit rother Dinte zu unterstreichen. 
Bei Abschreibungen wird nur das auf den Abschreibungseintrag verweisende Wort: „ab- 
geschrieben“ roth unterstrichen. 
4. Anträge in den die Grund= und Hppothekenbücher betreffenden 
Angelegenheiten. 
168. Anträge in den die Grund= und Hypothekenbücher betreffenden Angelegenheiten 
sind bei den Appellationsgerichten zu Dresden und zu Budissin schriftlich zu stellen. Bei 
Gerichtsämtern können sie sowohl mündlich als schriftlich gestellt werden. Mündliche Anbringen 
sind sogleich zu Protocoll zu nehmen und es ist hierin die Tagesstunde, wo sie erfolgten, zu 
bemerken. Letzteres muß auch bei Eingang schriftlicher Gesuche beobachtet werden. 
*169. Mit dem Antrage auf eine Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch 
ist die Nachweisung des Rechtsgrunds, nicht minder die Rechtfertigung des Antragstellers zu 
verbinden. 
*170. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche der Grund= und Hypothekenbehörde bei 
Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch zur Unterlage dienen sollen, müssen die 
thatsächliche Begründung des Antrags voll beweisen und, wenn sie von Privatpersonen aus- 
gehen, vor einem inländischen Gerichte oder vor einem inländischen Notar aufgenommen oder
	        
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