Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Im Verkehre mit dem Vereinsauslande müssen die nach mehreren Staaten bestimmten 
Depeschen in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden. 
Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so wird sie als ebenso 
viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind. 
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressen abgegeben, 
d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt und für 
die zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 Ngr. 2c. erhoben. 
18. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren 
und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist nach dem Texte und 
vor der Unterschrift die Angabe beizufügen: 
„Antwort bezahlt“ 
und für die Antwort die Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so hat er 
beizufügen: 
„Antwortt bezahlt“ (z. B. Antwort 30 bezahlt). 
Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so hat er die Angabe zu machen: 
„Unbeschränkte Antwort bezahlt“ 
und muß in diesem Falle einen entsprechenden Betrag hinterlegen, über welchen nach erfolgter 
Antwort abgerechnet wird. 6 
Bei bezahlten Antworten, welche nach einem anderen, als nach dem Aufgabeorte der 
Ursprungsdepesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und Adreß- 
station der Antwort zur Anwendung. 
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Aufgabe der Ursprungsdepesche nicht 
erfolgt, so giebt die Bestimmungsstation dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Depesche, 
welche die Stelle der Antwort vertritt. 
Jede nach dieser Rückmeldung aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche 
behandelt. 
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der Ueber— 
schuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von dem 
Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungsdepesche) nachzuzahlen. 
819. 
Die Weiterbeförderung von nicht recommandirten Depeschen kann durch Post, 
Boten oder Eisenbahn-Betriebstelegraphen geschehen. Die Gebühren hierfür werden 
98“ 
Frankirte 
Antworten. 
Weiterbeför- 
derungs- 
gebühren.
	        
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