21.
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die
Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station
aufgeliefert werden, oder telegraphisch zu derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepeschen
den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der Regel nur dringenden
Dienstdepeschen nachgesetzt werden.
Zu § 21.
Wegen des Vorzugs der Dienstdepeschen auf den Eisenbahn-Betriebstelegraphen ist auf die zusätzliche
Bestimmung zu § 2 zu verweisen.
822.
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn
die rückfordernde Person sich als den Absender oder dessen Beauftragten legitimirt und die
etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt.
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Ngr. 2c. erstattet.
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, weil sie
innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können.
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten
und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abge-
gangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen
und sich als den Absender oder dessen Beauftragten zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst
besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen
sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber tele-
graphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht
zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur insoweit, als die
ausländischen Linien schon berührt worden sind oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat.
*#23.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue
Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen
werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und,
mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt.
Rangordnung
bei der
Beförderung.
Zurückziehung
und Unter-
drückung von
Depeschen.
Verfahren bei
der Adreß=
station.