Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

21. 
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die 
Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station 
aufgeliefert werden, oder telegraphisch zu derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepeschen 
den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der Regel nur dringenden 
Dienstdepeschen nachgesetzt werden. 
Zu § 21. 
Wegen des Vorzugs der Dienstdepeschen auf den Eisenbahn-Betriebstelegraphen ist auf die zusätzliche 
Bestimmung zu § 2 zu verweisen. 
822. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn 
die rückfordernde Person sich als den Absender oder dessen Beauftragten legitimirt und die 
etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgiebt. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Ngr. 2c. erstattet. 
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, weil sie 
innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert werden können. 
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aufgehalten 
und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abge- 
gangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen 
und sich als den Absender oder dessen Beauftragten zu legitimiren. 
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen 
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst 
besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen 
sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber tele- 
graphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht 
zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur insoweit, als die 
ausländischen Linien schon berührt worden sind oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat. 
*#23. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue 
Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen 
werden in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, 
mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. 
Rangordnung 
bei der 
Beförderung. 
Zurückziehung 
und Unter- 
drückung von 
Depeschen. 
Verfahren bei 
der Adreß= 
station.
	        
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