Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Zu § 25. 
Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant“ (§ 5) werden als unbestellbar erachtet, wenn sie 
nicht innerhalb sechs Wochen abgefordert werden. 
(26. 
Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Garantie und 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie und haben Nachtheile, Nerlama- 
welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu · 
vertreten. 
Wenn Depeschen verloren gehen, oder recommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt 
werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen können, oder später in die Hände der 
Adressaten gelangen, als dieß durch die Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, 
werden die gezahlten Gebühren zurück erstattet, sofern deren Reclamation innerhalb 3 Monaten 
(bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Auf— 
gabe der Depesche ab erfolgt. 
Die Reclamationen sind bei der Verwaltung der Aufgabestation einzureichen und, wenn 
es sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten Ausfer- 
tigung zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorlegung 
einer bezüglichen schriftlichen Correspondenz oder durch einen sonstigen Nachweis zu begründen. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufgegeben hat, 
kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch eine andere Verwaltung 
anhängig machen. 
— 
Zu § 26. 
Im inneren Verkehre der Königlich Sächsischen Telegraphenlinien sind Reclamationen auf Depeschen- 
gebühren wegen Verstümmelung oder einer solchen Verspätung, bei welcher die Depesche später in die 
Hände des Adressaten kommt, als bei der Beförderung durch die Post, auch bei nicht recommandirten 
Telegrammen zulässig. 
Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderungen mittels Post oder Expreßboten eingetreten sind, be- 
gründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. 
827. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, Nachzahlung 
hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. und Rück- 
... . » erstattung von 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet. Gebühlen. 
Zu 8.27. 
Wenn im inneren Sächsischen Verkehre eine Depesche unbestellbar ist, so kann der Absender ange- 
halten werden, die nicht im Voraus entrichteten Gebühren für Weiterbeförderung mittels Post oder 
Boten nach den für die Vorausbezahlung fixirten Beträgen nachzuzahlen.
	        
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