Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Concessionsbedingungen 
für die Kieritzsch-Bornaer Zweigeisenbahn. 
1. Der 
· Stadtgemeinde Borna 
wird zum Baue und Betriebe einer Zweigeisenbahn von Kieritzsch nach Borna unter nach— 
folgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
& 2. Die Concession begründet für die genannte Stadtgemeinde ein ausschließliches Recht 
dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige Unternehmungen, welche die Verbindung der 
im & 1 angegebenen Endpunkte der Zweigbahn auf directem Wege bezwecken, ein Verbietungs- 
recht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechtes der Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden 
andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehm- 
ungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tractes, zu concessioniren. 
§# 3. Die Stadtgemeinde ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn in der 
aus den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung bis Ende 
des Jahres 1866 dergestalt auszuführen, daß sie ihrer ganzen Länge nach in Betrieb gesetzt 
werden soll. 
Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach den- 
jenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich bestehen, unter 
der Leitung des Stadtraths zu Borna durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber 
in Gemäßheit der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1851 (Seite 
285 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) unter der technischen Ober- 
aufsicht und Controle der Staatsregierung. 
Eine gleiche Oberaussicht übt die Staatsregierung über die Unterhaltung der Bahn und 
ist die Stadtgemeinde verbunden, in dieser Beziehung den im Interesse der Sicherheit und des 
Verkehrs zu gebenden Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten. 
& 4. Die Spurweite hat, wie auf den übrigen Silchsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 84 Zoll 
englischen Maßes im Lichten der Schienen zu betragen. Der Bahnkörper ist, vorbehältlich der 
Herstellung ausreichender und von der Bestimmung der Aufsichtsbehörde abhängiger Weich- 
stellen, durchgängig in der für ein einfaches Gleis nöthigen Kronenbreite von mindestens 8 
Ellen herzustellen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie, 
die Wahl des Systems für den Oberbau und der bewegenden Kraft (Locomotiven)), 
die Veranstaltung für die Kreuzung der Bahn mit den öffentlichen Straßen,
	        
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