Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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#& 7. Für die Beförderung von Militärtransporten sind die Bestimmungen maßgebend, 
welche in Beilage 7 zu dem unter dem 27. Februar 1864 in Sachsen publicirten Bundes- 
Verpflegsreglement (Seite 1 13 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) auf- 
genommen sind, auch unterwirft sich die Stadtgemeinde allen etwaigen späteren hierauf bezüg- 
lichen Abänderungen oder weiteren Anordnungen. « 
88DieanzunehmendenTarifefürPersonen-undGütertransportundderFahrplan, 
sowie jede Abänderung dabei, unterliegen der Genehmigung der Staatsregierung. Auch ist 
die Stadtgemeinde verbunden, Anordnungen der Staatsregierung in Bezug auf den Betrieb 
der Bahn (einschließlich der An- und Abfuhr der Güter) und die dazu erforderlichen Einricht— 
ungen, welche sich im Interesse des öffentlichen Verkehrs nothwendig machen, unbedingt Folge 
zu leisten. · 
89.,DieObliegenheitenderStadtgemeindebezüglichderHandhabungderBahnpolizei 
und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn und deren Betrieb 
in technischer Hinsicht sind nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1851 
nach den deshalb bestehenden oder den noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen Ver— 
waltungsnormen zu beurtheilen, denen die Stadtgemeinde sich zu unterwerfen hat. 
#10. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die polizei— 
liche Beaufsichtigung des Reise- und Transportverkehrs auf der Eisenbahn von der Regierung 
getroffen werden dürften, ist von der Stadtgemeinde unbedingt Folge zu leisten. 
Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen oder Anhaltepunkten, wo es für er— 
forderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibüreau einzurichten, zu meubliren, 
in gutem Stande zu erhalten und für deren Heizung, Beleuchtung und Reinigung zu sorgen, 
nicht minder alle für den Dienst auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmte Polizei— 
beamten, sowie alle Gendarmen, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, 
nicht minder den Obergendarmerieinspector oder dessen Stellvertreter bei Dienstreisen unent— 
geltlich zu befördern. 
11. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung 
der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der 
Stadtgemeinde zu ersetzen. 
12. Die Stadtgemeinde ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte und 
verunglückte Eisenbahnarbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in 
welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben, auf- 
halten, zur Last fallen. 
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen entweder auf Kosten 
der Stadtgemeinde oder durch geeignete Verpflichtung der Bauunternehmer die nöthigen Vor 
kehrungen zu treffen.
	        
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