Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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& 13. Die Stadtgemeinde ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmun- 
gen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer 
Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die 
Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die 
andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den 
betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulir- 
ung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung anheim. 6 
&14. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der 
Bahnhöfe und Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung 
neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen 
nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltung 
entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Stadtgemeinde zur Last, insoweit nicht 
nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde oder 
sonstiger Baupflichtigen einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung zusteht. 
15. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus- 
gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige, durch 
außerordentliche Ereignisse bedingte zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann die 
Stadtgemeinde vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß ein- 
tretenden Falles den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landes- 
gesetz oder durch Staatsverträge ein Schadenersatz zugestanden wird. 
16. Die Stadtgemeinde soll während des Baujahrs, sowie während fernerer drei 
Jahre nach Ablauf desselben eine Befreiung von der Gewerbesteuer in Ansehung des Eisen- 
bahnunternehmens zu genießen haben. 
+ 17. Die Regierung behält sich vor, das Eigenthum der Eisenbahn nebst Zubehör für 
den Staat zu erwerben. Diese Erwerbung kann unter vorzubehaltender Genehmigung der 
Stände erfolgen: 
a) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit, 
b) durch Ankauf auf einseitige Entschließung der Regierung, nicht vor Ablauf des 3 sten 
Jahres nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke dergestalt, daß als Kauf- 
geld Seiten des Staates der 25fache Betrag der Durchschnittssumme des während 
der letzten zehn Jahre vor Realisirung des Kaufgeschäfts aus dem Betriebe der Eisen- 
bahn erzielten Reingewinnes gewährt wird. 
) Im Falle unter b gehen mit dem Eigenthume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an 
Gebäuden, Grundstücken rc., ferner die Belriebsmittel und Material-Vorräthe, nicht 
minder etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle
	        
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