Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Activen der Bahnverwaltung an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm 
bekannt gewordene Passiven und sonstige Verbindlichkeiten der Bahnverwaltung zur 
alleinigen Vertretung übernimmt. 
d) Die Regierung wird von dem ihrerseits beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Stadt- 
rathe sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
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A. 
Bedingungen, 
das Interesse der Postverwaltung betreffend. 
1. Auf der zu erbauenden Eisenbahnstrecke sind alle Gegenstände der Briefpost und 
die von den Postanstalten debitirten Zeitungen und Zeitschriften unentgeltlich zu 
befördern. 
2. Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ansschließlichen Rechte der Postanstalt, 
verschlossene Briefe zu befördern; die Verwaltung der Bahn wird sich daher nicht nur der 
Annahme solcher Briefe, sondern auch jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegender 
Connivenz in Betreff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von der Bahn- 
verwaltung zu vertretenden Untergebenen begangen werden. 
Dagegen ist die Bahnverwaltung berechtigt, ihre eigene Dienstcorrespondenz nebst dazu 
gehörigen Acten und Diensteffecten, sowie ihre dienstlichen Geldsendungen, zwischen ihren 
Dienststellen und Beamteten selbst zu befördern resp. durch das ihr untergebene Dienstpersonal 
bestellen zu lassen. Zwischen anderen Behörden aber, oder von und an Privatpersonen dürfen 
postzwangspflichtige Sendungen nicht befördert werden. 
Z. Die Postanstalt ist befugt, von der Eisenbahn, nach ganzer oder theilweiser Voll- 
endung derselben, bei jedem fahrplanmäßigen Zuge für Postsendungen jeder Art Gebrauch 
zu machen. 
4. Für Fahrpostsendungen (im Gegensatze zu den im Punkt 1 bezeichneten Send- 
ungen) gewährt die Postverwaltung nach folgenden Grundsätzen Vergütung. Es wird an die 
Bahnverwaltung unter Zugrundelegung des Gesammtgewichts aller Fahrpostsendungen und der 
Länge der Transportstrecken, bei jedem Zuge ohne Unterschied der Ark und Bezeichnung des- 
selben, der Normalfrachtsatz des jeweilig gültigen, von der Staatsregierung genehmigten 
Gütertarifs (im Gegensatze zu den Eil resp. ermäßigten Frachtsätzen), jedoch mit einer Er- 
mäßigung von 25 vom Hundert bezahlt und hierüber vierteljährige Adrechnung gepflogen.
	        
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