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des Rendanten. und des Bibliothekars unter Bezeichnung der von ihnen verwalteten Aemter.
Diese Bekanntmachung bewirkt die vollständige Legitimation der Gewählten.
2c. 2c.
AMÆ 143. Verordnung,
den Gebrauch von Stadtwappen von Seiten der Privatpersonen betreffend;
vom 15. December 1865.
D. neuerdings über die Berechtigung der Privatpersonen zum Gebrauche von Stadtwappen,
insbesondere auf Preßerzeugnissen, Zweifel entstanden sind, so findet das Ministerium des
Innern sich veranlaßt, in Uebereinstimmung mit der von der Mehrzahl der Kreisdirectionen
und Stadträthe, welche mit ihren Gutachten gehört worden sind, dargelegten, in der Haupt-
sache auch schon der zeitherigen, thatsächlichen Uebung entsprechenden Ansicht, zu Herbeiführung
eines gleichförmigen Verfahrens hierdurch zu bestimmen: daß Privatpersonen als zum Gebrauche
von Stadtwappen, ohne Genehmigung der betreffenden Stadträthe berechtigt nicht anzusehen
sind.
Hiernach haben sich die Obrigkeiten und Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 15. December 1 865.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
144. Bekanntmachung,
Aenderungen, sowie Vervollständigungen und Berichtigungen der mittelst Verord=
nung vom 2. September 1856 publicirten Eintheilung des Königreichs Sachsen
nach Gerichtsbezirken betreffend;
vom 27. December 1865.
Die durch die Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend, vom
2. September 1856 veröffentlichte Eintheilung des Königreichs Sachsen nach Gerichts—
bezirken (Seite 243 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856). hat außer den
Aenderungen, welche in Folge der Aufhebung der Bezirksgerichte Augustusburg, Kamenz und
Rochlitz nebst der Ausbezirkung des Gerichtsamts Wurzen aus dem Bezirksgerichte Leipzig,
sowie in Folge der Aufhebung des Gerichtsamts Hohnstein eingetreten und in den die Auf-
hebung der genannten Gerichtsbehörden und beziehendlich die Ausbezirkung des Gerichtsamts
Wurzen betreffenden Bekanntmachungen (Seite 157 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1859 und Seite 11 fg., 153 fg., 151 fg. vom Jahre 1.860) angegeben sind,