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196. Die Stempelabgabe ist in Grund= und Hypothekensachen nach den Sätzen zu
erheben, welche in den bestehenden Stempelgesetzen bei Eigenthumsveränderungen an Grund-
stücken, sowie in Bezug auf Hypotheken und sonst vorgeschrieben sind.
Sollte in einem Falle die Ausfertigung eines Recognitionsscheins oder eines Hypotheken-
briefs unterbleiben, so ist dessen ungeachtet die Stempelabgabe zu erheben und das Stempelpapier
zu den Acten (Generalprotocollen oder Specialacten) zu cassiren.
Wegen derjenigen Forderungen, deren Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch in
Gemäßheit der §§ 390, 391, 392, 393, 394 und 515 des bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgt und der darüber ausgefertigten Hypothekenbriefe ist in Bezug auf die Stempelabgabe
den Vorschriften des Mandats vom 4. September 1822, d& 14, 15 sub e und des
Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken u. s. w. betreffend, vom 4. Juni 1829,
6 39, 47, 57, 62, sowie (in der Oberlausitz) des Gesetzes vom 25. Januar 1836,
88 68, 75, 85, 90 nachzugehen.
10. Verfahren in den das Eigenthum an unbeweglichen Sachen
betreffenden Angelegenheiten.
§ 197. Wird in den im § 2286 des bürgerlichen Gesetzbuchs angegebenen Fällen die
Eintragung der Erben als Eigenthümer eines ererbten Grundstücks oder desjenigen, auf welchen
das Grundstück unmittelbar aus der Erbschaft übergehen soll, in das Grund= und Hypotheken-
buch innerhalb Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht, so sind die Erben hierzu
und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Fünf bis Hundert Thalern an-
zuhalten.
*198. Wird ein Grundstück durch einen Vertrag unter Lebenden veräußert, so liegt
beiden Vertragschließenden ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von Zeit des Vertrags-
schlusses an zu rechnenden zweimonatlichen Frist die über den Veräußerungsvertrag aufge-
nommene Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde eingereicht und die Eintragung des
neuen Eigenthümers in das Grund= und Hypothekenbuch nachgesucht werde. Die Unterlassung
zieht für jeden Vertragschließenden eine Geldstrafe im Betrage von einem Viertel Procent der
versprochenen Kaufsumme oder bei anderen als Kaufverträgen von einem Viertel Procent des
letzten bekannten Kaufpreises nach sich. Ist die Zeit des Vertragsschlusses nicht zu ermitteln,
so ist die Zeit der geschehenen Uebergabe des Grundstücks oder der Besitzergreifung von Seiten
des Erwerbers dafür anzunehmen und darnach jene zweimonatliche Frist zu berechnen.
*199. Im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist alsbald nach dem
Zuschlage die Versteigerung in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen.
DiieEintragung unterbleibt jedoch, wenn die Zwangsversteigerung im Concurse stattfindet.
(Vergleiche § 223.)