Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 37 — 
196. Die Stempelabgabe ist in Grund= und Hypothekensachen nach den Sätzen zu 
erheben, welche in den bestehenden Stempelgesetzen bei Eigenthumsveränderungen an Grund- 
stücken, sowie in Bezug auf Hypotheken und sonst vorgeschrieben sind. 
Sollte in einem Falle die Ausfertigung eines Recognitionsscheins oder eines Hypotheken- 
briefs unterbleiben, so ist dessen ungeachtet die Stempelabgabe zu erheben und das Stempelpapier 
zu den Acten (Generalprotocollen oder Specialacten) zu cassiren. 
Wegen derjenigen Forderungen, deren Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch in 
Gemäßheit der §§ 390, 391, 392, 393, 394 und 515 des bürgerlichen Gesetzbuchs 
erfolgt und der darüber ausgefertigten Hypothekenbriefe ist in Bezug auf die Stempelabgabe 
den Vorschriften des Mandats vom 4. September 1822, d& 14, 15 sub e und des 
Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken u. s. w. betreffend, vom 4. Juni 1829, 
6 39, 47, 57, 62, sowie (in der Oberlausitz) des Gesetzes vom 25. Januar 1836, 
88 68, 75, 85, 90 nachzugehen. 
10. Verfahren in den das Eigenthum an unbeweglichen Sachen 
betreffenden Angelegenheiten. 
§ 197. Wird in den im § 2286 des bürgerlichen Gesetzbuchs angegebenen Fällen die 
Eintragung der Erben als Eigenthümer eines ererbten Grundstücks oder desjenigen, auf welchen 
das Grundstück unmittelbar aus der Erbschaft übergehen soll, in das Grund= und Hypotheken- 
buch innerhalb Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht, so sind die Erben hierzu 
und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Fünf bis Hundert Thalern an- 
zuhalten. 
*198. Wird ein Grundstück durch einen Vertrag unter Lebenden veräußert, so liegt 
beiden Vertragschließenden ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von Zeit des Vertrags- 
schlusses an zu rechnenden zweimonatlichen Frist die über den Veräußerungsvertrag aufge- 
nommene Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde eingereicht und die Eintragung des 
neuen Eigenthümers in das Grund= und Hypothekenbuch nachgesucht werde. Die Unterlassung 
zieht für jeden Vertragschließenden eine Geldstrafe im Betrage von einem Viertel Procent der 
versprochenen Kaufsumme oder bei anderen als Kaufverträgen von einem Viertel Procent des 
letzten bekannten Kaufpreises nach sich. Ist die Zeit des Vertragsschlusses nicht zu ermitteln, 
so ist die Zeit der geschehenen Uebergabe des Grundstücks oder der Besitzergreifung von Seiten 
des Erwerbers dafür anzunehmen und darnach jene zweimonatliche Frist zu berechnen. 
*199. Im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist alsbald nach dem 
Zuschlage die Versteigerung in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. 
DiieEintragung unterbleibt jedoch, wenn die Zwangsversteigerung im Concurse stattfindet. 
(Vergleiche § 223.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.