Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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worden ist, a. a. O. richtiger mit dem Zusatze „mit Juchhöhhäusern“ aufgeführt worden 
wäre. Unter dem Collectivnamen „Juchhöh“ sind mehrere Häuser, die sogenannten Juchhöh— 
häuser, begriffen, welche keine besondere Ortschaft bilden und zum Theil zur Flur von Präb- 
schütz, zum Theil zur Flur von Theeschütz vermessen sind. 
8. Dem in der Eintheilung Seite 275 beim Gerichtsamte Chemnitz unter Nr. 76 in 
Verbindung mit Mittelbach aufgeführten Orte „neuer Anbau Landgraben“ ist der Beisatz: 
„antheilig“ 
zu geben, da dieser Ort zum Theil in den Schönburgischen Receßherrschaften gelegen ist. 
9. Geringswalde, im Bezirke des Gerichtsamts Wolkenstein gelegen und in der Ein- 
theilung Seite 27 8 bei diesem Gerichtsamte unter Nr. 87 aufgeführt, hat den Zusatz: 
„mit Huth und Scheidebach" 
zu erhalten. 
10. Elbersdorf steht in der Eintheilung beim Gerichtsamte Stolpen unter Nr. 2 8 mit 
dem Zusatze: 
„mit Kleinelbersdorf". 
Dieser Zusatz gehört aber zu „Dittersbach“ unter demselben Gerichtsamte. 
11. Bei „Schöna“ im Bezirke des Gerichtsamts Schandau fehlt in der Eintheilung 
Seite 256 unter Nr. 32 der Zusatz: 
„mit Elbhäusern und Schiebmühle“. 
12. Die Ortschaft „Weinbergsgemeinde bei Coswig“, welche in den Bezirk des Gerichts- 
amts Moritzburg gehört und in der Eintheilung Seite 252 bei diesem Gerichtsamte unter 
Nr. 21 mit der Bezeichnung „Coswig, Weinbergsgemeinde" aufgeführt ist, hat inzwischen 
den Namen: 
„Neu-Coswig“ 
erhalten. 
Endlich ist noch zu bemerken: 
13. daß die Gerichtsbarkeit des Gerichtsamts Kamenz sich auch auf 
„das lange Holz“, 
ein der Stadtgemeinde Kamenz gehöriges Forstgrundstück, erstreckt, welches einen besonderen 
Flurbezirk bildet, jedoch in der Eintheilung nicht besonders aufgeführt ist. 
Dresden, den 27. December 1865. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. 
Rosenberg. 
  
Letzte Absendung: am 20. Januar 1866.
	        
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