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11. Löschungen im Grund- und Hypothekenbuche.
*213. Wenn die Hypothek durch Ablauf der Zeit nach § 45 1 des bürgerlichen Gesetz-
buchs erloschen ist, kann der Grundstückseigenthümer verlangen, daß die Erlöschung derselben
im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen werde.
§ 214. Die nach § 452 des bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Zwangsversteigerung
eines Grundstücks eingetretene Erlöschung sämmtlicher auf demselben haftender Hypotheken ist
noch vor Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbehaltenen Hypothek nach-
träglich im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen.
* 215. Hört ein Gegenstand, welcher ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche
hatte, auf, zu bestehen, so ist das Folium durch Eintragung einer darüber Nachricht gebenden
Bemerkung zu schließen.
12. Verfahren bei Verwahrungen und Vormerkungen.
&.216. Die nach § 407 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu erlassende Verfügung ist bei
der Grund= und Hypothekenbehörde zu beantragen. Diese hat eine Verlängerung der Frist
nur bei dem Nachweise einer Behinderung zu bewilligen.
* 217. Bei Bestimmung der Frist zur Berichtigung des zur förmlichen Eintragung der
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und Hypo-
thekenbehörde auf die Beschaffenheit des verlangten Nachweises, auf Ortsentfernung und andere
Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierigkeit der Beibringung und der größere
oder geringere Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht zu nehmen.
* 218. Bei Verwahrungen, welche zur Sicherung eines in Beziehung auf ein Grund-
stück oder auf eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung erworbenen, zur
Eintragung geeigneten Rechtes angebracht worden, sowie bei Vormerkgesuchen bedarf es neben
der Bescheinigung des zusichernden Rechtes nicht zugleich des Nachweises einer drohenden Gefahr.
& 219. Verwahrungen, welche gegen Veräußerung oder Verpfändung eines Grundstücks
oder einer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Forderung zur Sicherung eines
Gegenstands für die künftige Vollstreckung, oder von Erbschaftsgläubigern zur Sicherung eines
Absonderungsrechts angebracht werden, können nur eingetragen werden, wenn die Gefahr des
Verlustes des Anspruchs oder eine zu befürchtende erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung
bescheinigt wird.
* 220. Ist eine in einem Gelddarlehne bestehende Forderung in das Grund= und
Hypothekenbuch eingetragen worden, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den Schuldner
erfolgt ist, so sichert eine vor Ablauf der nächsten dreißig Tage nach geschehener Eintragung
in das Grund= und Hypothekenbuch angebrachte und in das Grund= und Hypothekenbuch
eingetragene Verwahrung dem Schuldner den Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes