Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

gegen denjenigen dritten Inhaber der Forderung, welcher die letztere innerhalb der dreißig Tage 
an sich gebracht hat. 
& 221. Wird Appellation wider einen abfälligen Beschluß über den Antrag auf Ein- 
tragung einer Vormerkung oder Verwahrung eingewendet, oder mit dem Antrage auf Eintragung 
einer Vormerkung oder Verwahrung vorsorglich wider einen abfälligen Beschluß verbunden, 
so ist die Appellation, dafern sie nicht für unzulässig zu achten, im Grund= und Hypotheken- 
buche einzutragen und im Uebrigen auf dieselbe den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu ver- 
fahren. Nach Bestätigung des abfälligen Beschlusses wird der Eintrag der Appellation amts- 
wegen gelöscht. 
& 222. Findet die Grund= und Hypothekenbehörde, welche eine Vormerkung oder Ver- 
wahrung eingetragen hat, daß dem Antrage nicht stattzugeben gewesen wäre, so kann sie die 
Eintragung erst wieder löschen, nachdem sie den Antragsteller von ihrem abgeänderten Beschlusse 
benachrichtigt hat und die demselben zur Erklärung darüber gesetzte Frist abgelaufen ist. 
& 223. Wenn zu dem Vermögen des Eigenthümers von Grundstücken der Concurs 
eröffnet wird, hat die Grund= und Hypothekenbehörde, dafern sie zugleich Concursgericht ist, 
amtswegen, außerdem auf die ihr vom Concursgerichte über die Concurseröffnung gemachte 
Mittheilung ein Veräußerungsverbot im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen. Die 
Löschung desselben geschieht, sobald in Folge der Zwangsversteigerung der Ersteher des Grund- 
stücks im Grund= und Hypothekenbuche als nunmehriger Eigenthümer einzutragen ist, oder 
der Concurs sich erledigt hat. 
13. Vertheilung der Erstehungsgelder nach Zwangsversteigerung eines 
Grundstücks außerhalb des Concurses. 
§ 224. Nach außerhalb des Concurses erfolgter Zwangsversteigerung eines Grundstücks 
hat die Grund= und Hppothekenbehörde dafür zu sorgen, daß die eingetragenen Gläubiger, 
ingleichen diejenigen, für welche eine Reallast eingetragen ist, wegen der etwaigen Rückstände, 
aus den Erstehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung befriedigt werden. 
225. Zu dem Ende hat die Grund= und Hypothekenbehörde die auf das versteigerte 
Grundstück eingetragenen Gläubiger und die Reallastenberechtigten, insoweit sie nicht schon 
wegen ihrer Forderungen klagbar geworden sind, oder sonst sich damit gemeldet haben, zur 
Anzeige des Betrags derselben aufzufordern. 
8 226. Sollte mit dieser Aufforderung an einen Gläubiger nicht zu gelangen sein, 
oder auf die Aufforderung eine Anzeige des Betrags der Forderung nicht erfolgen, so hat die 
Grund= und Hypothekenbehörde eine dem Eintrage in das Grund= und Hypothekenbuch 
entsprechende Summe, bei welcher auf etwa rückständige Zinsen Rücksicht zu nehmen ist, von 
den Erstehungsgeldern für den Gläubiger zurückzubehalten und in gerichtliche Aufbewahrung 
zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners für den Fall, daß die Forderung bereits 
ganz oder theilweise getilgt ist. 
§227. Nach Ablauf der zur Anzeige der Forderungen gesetzten Frist entwirft das 
1865. 6
	        
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