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Nachdem jedoch die blos einmalige Aufnahme und Entlassung von Schulkindern bei
den Elementarschulen zu Ostern jedes Jahres immer gewöhnlicher geworden ist, welche Ein—
richtung einen nur einmaligen Classenwechsel der Schulkinder im Jahre zur Folge hat, so
wird zu Vermeidung nutzloser Arbeit hiermit verordnet, daß bei dergleichen Schulen mit
nur einmaliger Aufnahme und Entlassung von einer jährlich zweimaligen Anfertigung der
Classen- und Censurtabelle gänzlich abzusehen ist, und vielmehr eine einmalige auf das ganze
Jahr fortzuführende Tabelle dergestalt genügen soll, daß die Classentabelle jedesmal zu An—
fange des Ostern beginnenden Schuljahrs nach dem vorgeschriebenen Schema anzulegen und
später die bei den halbjährigen Schulprüfungen ertheilten Censuren sowie die von dem be—
treffenden Kinde etwa versäumten Schultage am Schlusse jedes Semesters in den dazu be—
stimmten Rubriken einzutragen sind.
Solches wird zur Nachachtung sämmtlicher Geistlichen und Lehrer und wen es sonst an—
geht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 1 0. Januar 1865.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Schreper.
6. Verordnung,
die Aufhebung einer den Quittungsstempel betreffenden Bestimmung der Stempel-
tare betreffend;
vom 10. Januar 1865.
Weg, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 1. 206c.
verordnen hierdurch Folgendes:
In der dem Stempelmandate vom 11. Januar (für die Oberlausitz vom 12. August)
1819 beigegebenen Stempeltaxe ist unter dem Worte: „Quittung“ im 6ten Satze (Seite 72
der Gesetzsammlung vom Jahre 1819) vorgeschrieben:
„Die Stempeltaxe bei Quittungen ist lediglich von demjenigen zu tragen, welcher die
Zahlung empfängt, und jede Zumuthung oder Uebereinkunft, nach welcher die Ueber-
tragung dieser Taxe demjenigen, der die Zahlung leistet, aufgebürdet werden soll, ist
für eine wucherliche Handlung zu achten, und wird nach den, gegen den Wucher be-
stehenden Gesetzen, bestraft.“"
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