Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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zu bemessen sind, können, insoweit nicht von dem Ministerium eine Revision einzelner Kataster 
für erforderlich angesehen wird, vor Ablauf von sechs Jahren von der letzten Aufstellung eines 
Katasters, zunächst vom 1. Januar 1865 an gerechnet, keine Berücksichtigung finden und 
bedürfen in allen Fällen der Genehmigung des Ministeriums des Cultus. 
6# 3. Genehmigte Abänderungen des katastrirten Diensteinkommens kommen allemal erst 
mit dem ersten Jannar des nächstfolgenden Jahres bei dem Emeritirungsfond in Anwendung 
und findet in Folge derselben weder eine Nach= noch eine Rückzahlung statt. 
& 4. Gehaltszulagen aus den unter der Verwaltung des Ministeriums des Cultus 
stehenden Cassen werden nur dann mit aufgerechnet, wenn sie der Stelle für immer oder auf 
unbestimmte Zeit bewilligt sind. Persönliche, nur dem dermaligen Inhaber der Stelle zugestandene 
Gehaltszulagen bleiben bei dem Diensteinkommen außer Ansatz. 
5. In Folge der Bestimmung im § 6, Satz 2 des Gesetzes vom 19. September 
1864 treten auch die höheren Procentsätze der Eintritts= und Beförderungsgelder, sowie der 
jährlichen Beiträge erst dann ein, wenn die vorhergehende Classe des Einkommens mit 25 Thaler 
überstiegen ist. 
6. Im Falle einer Substitution hat der eintretende Substitut das Eintritts= oder 
Beförderungsgeld nach der Summe des ihm angewiesenen Einkommens zu bezahlen; der jähr- 
liche Beitrag wird aber vom Senior und vom Substituten gemeinschaftlich nach dem Gesammt- 
einkommen der Stelle bezahlt und dazu von jedem nach Verhältniß seines Antheils an diesem 
Einkommen beigetragen. Der spätere Eintritt des Substituten in das volle Einkommen der 
Stelle oder in den Genuß eines höheren Antheils durch Emeritirung des Seniors wird sodann 
wie eine Beförderung behandelt. 
Dresden, den 12. Januar 1865. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
  
# S8. Bekanntmachung, 
die der Sparcasse zu Eisenberg mit Moritzburg bewilligte Stempelbefreiung 
betreffend; 
vom 16. Januar 1865. 
Des Finanzministerium hat der Sparcasse zu Eisenberg mit Moritzburg auf Ansuchen und 
nachdem sie durch ihren derzeitigen Vorstand den im § 6 der Verordnung, die Stempelverwendung 
in Angelegenheiten der Sparcassen betreffend, vom 4. November 1862 (Seite 626 des
	        
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