Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) gestellten Bedingungen entsprochen hat, 
die in 88 2 und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung öffentlicher Be- 
hörden stehenden Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf ebenfalls 
bewilligt. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Dresden, den 1 6. Januar 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
K 9. Verordnung, 
die Publication eines Gesetzes, die in den deutschen Bundesstaaten in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende Rechtshülfe betreffend; 
vom 16. Januar 1865. 
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 10. 16c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem im Auftrage der deutschen Bundesversammlung von der zur Bearbeitung des 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs niedergesetzten Commission das nachstehende Gesetz, 
die in den deutschen Bundesstaaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende 
Rechtshülfe betreffend, entworfen und dasselbe von einer Mehrzahl der deutschen Regierungen 
bereits genehmigt worden ist, so machen Wir solches hiermit öffentlich bekannt und bestimmen 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
J. 
Das gedachte Gesetz ist allen denjenigen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten oder 
Landestheilen gegenüber, in welchen dasselbe zur Geltung gebracht wird, oder bereits zur Geltung 
gebracht worden ist, und soweit dieß geschehen, von den Gerichten Unserer Lande von dem Zeit— 
punkte an, wo ihnen die von Seiten des betreffenden Staates erfolgte Einführung desselben 
bekannt worden ist, gleich einem Landesgesetze zur Anwendung zu bringen. 
II. 
Unser Justizministerium ist ermächtigt, Zweifel, welche sich in einzelnen Fällen über die 
Anwendbarkeit desselben ergeben (vergl. jedoch § 23 des Gesetzes), zu entscheiden.
	        
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