Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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&11. Wird von den Gerichten eines deutschen Staates über das Vermögen eines 
Schuldners, welcher in diesem Staate einen ordentlichen Wohnsitz hat, Concurs (Gant, 
Fallissement) eröffnet, so sind wegen aller Ansprüche an den Gemeinschuldner, soweit dieselben 
in Bezug auf das in diesem Staate befindliche Vermögen geltend gemacht werden, während 
der Dauer des Concursprozesses nur die dortigen Gerichte im Sinne dieses Gesetzes zuständig. 
Dasselbe gilt, wenn von den Gerichten eines Staates, in welchem Jemand eine Nieder- 
lassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes hat, gegen denselben der Concurs eröffnet wird, 
wegen aller Ansprüche an die Niederlassung, soweit dieselben in Bezug auf das zu der letzteren 
gehörige Vermögen geltend gemacht werden. 
#12. Ist von den Gerichten eines deutschen Staates ein Concurs eröffnet worden, 
so kann, insoweit nach den Landesgesetzen dieses Staates der Concurs die Vollstreckung der 
Erkenntnisse hemmt, während der Dauer des Concurses die dortige Vollstreckung der in anderen 
Staaten erlassenen Erkenntnisse nicht verlangt werden. 
Auch nach Beendigung des Concurses kann in diesem Staate die Vollstreckung gegen den 
früheren Gemeinschuldner insoweit nicht verlangt werden, als die geltend gemachten Ansprüche 
nach den dortigen Gesetzen durch Zwangsaccord erloschen sind, oder die Rechtswohlthaten, 
welche dem früheren Gemeinschuldner als solchem nach den dortigen Gesetzen zustehen, die 
Vollstreckung ausschließen oder beschränken. 
* 13. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts regelt sich nach dem Grundsatze, daß der 
Kläger dem Beklagten zu folgen hat. 
Das von einem nach diesem Gesetze als zuständig anzuerkennenden Gerichte eines Staates 
auf die Klage erlassene Erkenntniß ist in dem anderen Staate auch gegen den Kläger zu voll- 
strecken, wenn es in solchen Fällen, in welchen, wie bei Theilungsklagen, die Natur der Klage 
eine Verurtheilung des Klägers gestattet (judicia duplicia), eine gegen den Kläger vollstreck- 
bare Entscheidung zu Gunsten des Beklagten enthält, oder wenn es den Kläger zu den Kosten 
verurtheilt. 
In Ansehung der Kosten findet die Vollstreckung gegen den Kläger selbst dann statt, 
wenn das Prozeßgericht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Hauptsache nicht zu- 
ständig war. 
& 14. Für die Widerklage wird ein im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennender Gerichts- 
stand durch die Vorklage nur insoweit begründet, als der Gegenstand der Widerklage mit dem 
Gegenstande der Vorklage in rechtlichem Zusammenhange (Connexität) steht. 
15. Wein bei einem nach diesem Gesetze als zuständig anzuerkennenden Gerichte in 
einem Prozeßverfahren, in welchem nach den Landesgesetzen nur gewisse Arten von Beweis- 
mitteln, z. B. Urkunden, zulässig sind, illiquide Einwendungen zur besonderen Ausführung 
verwiesen werden, so sind die nach den Landesgesetzen dafür zuständigen Gerichte des Staates, 
in welchem jenes Verfahren anhängig wurde, auch zur Entscheidung über diese Einwendungen
	        
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