Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Daraus, daß der Beklagte der den Prozeß einleitenden Vorladung keine Folge leistet, 
und ein Contumazialerkenntniß wegen Nichterscheinens gegen sich ergehen läßt, ist eine sill. 
schweigende Prorogation nicht herzuleiten. 
& 21. Ist in einem deutschen Staate in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nach den 
Landesgesetzen ein Gerichtsstand begründet, welcher in diesem Gesetze überhaupt nicht, oder 
nur in beschränkterem Umfange anerkannt worden ist, so ist gleichwohl die Zuständigkeit dieses 
Gerichtsstands auch in den anderen deutschen Staaten dann anzuerkennen, wenn bei Eintritt 
der Rechtshängigkeit entweder 
1) der Beklagte in demselben Staate, in welchem sich nach dessen Landesgesetzen der 
Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeit befindet, seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder 
2) in keinem der anderen beutschen Staaten oder der dazu gehörigen Landestheile nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes ein Gerichtsstand für diese Rechtsstreitigkeit begründet ist. 
§ 22. Unter den Gerichten eines Ortes werden in diesem Gesetze alle Gerichte ver- 
standen, deren Gerichtsbarkeit sich über diesen Ort erstreckt. 
Wenn über einen Ort, nach welchem sich der Gerichtsstand in Gemäßheit dieses Gesetzes 
bestimmt, mehreren Gerichten die Gerichtsbarkeit in der Weise zusteht, daß dieselbe mit Rück- 
sicht auf die Gattung der Rechtsstreitigkeiten, den Gegenstand des Prozesses, die Person des 
Beklagten, das Instanzenverhältniß, oder in sonstiger Weise abgegrenzt ist, so kann bei An- 
wendung dieses Gesetzes in einem anderen Staate aus der Ueberschreitung der gedachten 
Grenzen der Gerichtsbarkeit ein Einwand nicht hergeleitet werden. 
& 23. Bei Anwendung dieses Gesetzes ist die Zuständigkeit der Gerichte des einen 
Staates von den Gerichten des anderen Staates von Amtswegen nur dann zu beanstanden, 
wenn ungeachtet der in der Requisition oder der in dem Antrage der Partei für die Zuständig- 
keit angeführten Umstände begründete Zweifel in Bezug auf diese Zuständigkeit vorliegen. 
&24. Wird bei einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als zuständig anzu- 
erkennenden Gerichte des einen deutschen Staates eine Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
gegen eine Partei angestellt, welche ihren Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 3) in einem anderen 
deutschen Staate hat, so muß die den Prozeß einleitende Vorladung oder richterliche Verfüg- 
ung der Partei entweder durch Vermittelung der Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Gerichtsstand des Wohnsitzes hat, nach Maßgabe der dortigen Gesetze zugestellt, oder in dem 
Staate, welchem das Prozeßgericht angehört, persönlich behändigt werden; nur wenn dieser 
Vorschrist genügt ist, sind die Gerichte der anderen Staaten verbunden, der Vorladung oder 
Verfügung Wirkung beizulegen. 
Der Erfüllung dieser Vorschrift steht es gleich, wenn die Partei der Vorladung oder 
Verfügung Folge geleistet hat. 
8 25. Wenn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei einem nach den Bestimm- 
ungen dieses Gesetzes als zuständig anzuerkennenden Gerichte des einen deutschen Staates an-
	        
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