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hängig gemacht werden sollen oder bereits anhängig sind, die Behändigung einer Vorladung,
einer Verfügung, einer Prozeßschrift oder eines Erkenntnisses an eine Prozeßpartei in dem
Gebiete eines anderen deutschen Staates erforderlich ist, oder wenn von dem Prozeßgerichte
beschlossen wird, daß eine Besichtigung, die Abhörung von Zeugen, die Abnahme eines Eides
oder eine andere Prozeßhandlung in dem Gebiete eines anderen deutschen Staates vorgenommen
werde, so haben die Gerichte dieses anderen Staates den Requisitionen um Bewirkung der
Behändigung oder um Vornahme der Prozeßhandlung gegen Erstattung der Kosten ebenso
Folge zu leisten, als wenn dieselben von einem Gerichte ihres Staates ergangen wären.
8 26. Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit unter Beobachtung der Vorschrift des § 24
bei einem nach diesem Gesetze als zuständig anznerkennenden Gerichte eines deutschen Staates
anhängig geworden, so ist die Rechtshängigkeit in der Weise anzuerkennen, daß die Einrede
der Rechtshängigkeit (exceptio litis pendentis) vor den Gerichten jedes anderen deutschen
Staates geltend gemacht werden kann.
Die einmal eingetretene Rechtshängigkeit wird durch eine später erfolgende Aenderung in
den die Zuständigkeit begründenden Umständen nicht berührt.
§ 27. Unter der im vorigen Paragraphen bezeichneten Voraussetzung ist die Wirkung
eines von den Gerichten des einen deutschen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ge-
fällten rechtskräftigen Erkenntnisses in der Weise anzuerkennen, daß bei den Gerichten jedes
anderen deutschen Staates die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (exceptio rei judicatae)
geltend gemacht und die Judicatsklage (actio rei judicatae) angestellt werden kann.
&s28. Die Vollstreckung des in dem einen deutschen Staate erlassenen Erkenntnisses,
welche in einem anderen deutschen Staate gemäß §& 1 stattfinden soll, erfolgt mittelst Requi-
sition. Wenn das Reguisitionsverfahren nach den Landesgesetzen des einen oder des anderen
Staates nicht zulässig ist, so ist die Vollstreckung von der Partei unmittelbar zu betreiben.
Auch dann, wenn das Regquisitionsverfahren zulässig ist, kann die Partei die Vollstreckung
unmittelbar betreiben, wenn dieß nach den Landesgesetzen des Staates, in welchem die Vollstreck-
ung geschehen soll, statthaft ist. In Bezug auf die Landestheile, in welchen die rheinische Civil-
prozeßordnung gilt, kommen in dieser Beziehung die Bestimmungen des § 36 zur Anwendung.
Zum Behuf der Vollstreckung muß neben einer beglaubigten Ausfertigung des Erkennt-
nisses ein gerichtliches Zeugniß darüber beigebracht werden, daß das Erkenntniß vollstreckbar
sei, und daß die Vollstreckung durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dasselbe nicht
gehemmt werde, oder daß und unter welchen Voraussetzungen durch Einlegung eines Rechts-
mittels eine Hemmung der Vollstreckung eintrete.
Ist es nach den Landesgesetzen eines Staates oder Landestheils, in welchem die Voll-
streckung erfolgen soll, erforderlich, daß das Erkenntniß, damit dort eine Vollstreckung desselben
stattfinden könne, von einem dortigen Gerichte für vollstreckbar erklärt werde, so geschieht dieß
ohne Zulassung von Parteiverhandlungen.