Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

scheidung nicht gehemmt werde, oder daß und unter welchen Voraussetzungen durch Einlegung 
eines Rechtsmittels eine weitere Hemmung des Vollstreckungsverfahrens eintrete. 
833. Die Vorschriften der 88 28, 29, 30, 31 und 32 gelten auch für die Voll— 
streckung der im § 1, Abs. 2 und 3 bezeichneten richterlichen Verfügungen, Vergleiche und 
Anerkenntnisse. 
6 34. Das gegenwärtige Gesetz findet auf Rechtsstreitigkeiten, welche den Personen- 
stand oder die Eingehung, das Bestehen oder die Trennung der Ehe einer Person zum Gegen- 
stande haben, nur dann Anwendung, wenn diese Person dem Staate des Prozeßgerichts aus- 
schließlich als Unterthan angehört, die Rechtsstreitigkeit mag eines der erwähnten Verhältnisse 
selbst, oder die aus der Entscheidung über dieses Verhältniß unmittelbar sich ergebenden Rechts- 
folgen betreffen. 
Auf Injurienprozesse sinden die Bestimmungen dieses Gesetzes überhaupt keine An- 
wendung. 
35. Als deutsche Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen zum deutschen 
Bunde gehörigen Staaten oder Landestheile anzusehen, in welchen dieses Gesetz Geltung hat. 
6 36. In Bezug auf die Landestheile, in welchen die rheinische Civilprozeßordnung 
gilt, kommen noch die folgenden Bestimmungen zur Anwendung: 
I. 
Wenn in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, zum 
Behuf eines bei den Gerichten eines anderen deutschen Staates einzuleitenden oder anhängig 
gewordenen Prozesses eine Vorladung, eine Verfügung, eine Prozeßschrift oder ein Erkenntniß 
behändigt werden soll (6I& 24, 25), so ist der Beamte der Staatsanwaltschaft (Oberprocu- 
rator, Staatsprocurator) bei dem Civilgerichte erster Instanz (Landgericht, Kreisgericht), in 
dessen Bezirke die Behändigung bewirkt werden soll, deshalb zu requiriren. 
In gleicher Weise ist dem Beamten der Staatsanwaltschaft des Bezirks die Requisition 
zu übersenden, und von diesem die Erledigung derselben zu erwirken, wenn in einem Landes- 
theile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, eine Besichtigung, die Abhörung von 
Zeugen, die Abnahme eines Eides oder eine andere Prozeßhandlung erfolgen soll, deren Vor- 
nahme von dem in einem anderen deutschen Staate befindlichen Prozeßgerichte in einem vor 
ihm anhängigen Prozesse durch Erkenntniß oder sonstiges richterliches Decret angeordnet 
worden ist (6 25). 
II. 
Wenn bei einem Prozesse, welcher in einem Landestheile, wo die rheinische Civilprozeß— 
ordnung gilt, eingeleitet werden soll, oder bereits anhängig ist, die Behändigung einer Vor— 
ladung oder einer sonstigen Zustellung in einem anderen deutschen Staate erforderlich ist 
(88 24, 25), so hat der für den Bezirk des Prozeßgerichts bestellte Beamte der Staats-
	        
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