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&41. Vorschüsse auf bestimmte Zeit sollen nie unter 25 Thaler und in der Regel Höhe der Vor-
nicht über 3 des durch Taxation ermittelten Werthes der verpfändeten Grundstücke (§ 47) schüsse
abgegeben werden. Nach dem Ermessen des Directoriums sollen die früheren Bewerber um
Vorschüsse vor den späteren, die Bewerber um kleinere Vorschüsse vor denen um größere den
Vorzug haben.
& 42. Alle Vorschüsse sind von den Empfängern nach dem von dem Vereinsvorstande Verzinsung.
festzustellenden Zinsfuße zu verzinsen. Außerdem hat jeder Darlehensempfänger bei dem Em-
pfange des Vorschusses einen nach der Höhe desselben und der Zeit, auf welche der Vorschuß
dargeliehen werden soll, von dem Vereinsvorstande zu bemessenden Beitrag zu dem Reservefond
und zu den Geschäftsunkosten als Provision in die Casse zu bezahlen.
43. Die Vorschüsse werden in der Regel nicht länger, als auf 6 Monate bewilligt. Rückzahlungs-
Es ist aber nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist das Directorium befugt, jeden Vorschuß, frist.
jedoch höchstens bis auf weitere 6 Monate, zu verlängern; nur hat zu diesem Zwecke letzteres
die gewährte Sicherheit noch einer gewissenhaften Prüfung zu unterwerfen und der Credit-
nehmende die Provision in gleicher oder auch nach der Bestimmung des Directoriums in
steigender Höhe zu erlegen.
44. Um einen Vorschuß aus der Vereinscasse beanspruchen zu können, ist auf Seiten Sicherungs-
des Nachsuchenden erforderlich: mahnahmen.
1) daß er auf frühere Vorschüsse weder in Rückstand gegen die Casse sich befindet, noch
einen etwaigen Bürgen in Schaden gebracht hat;
2) ein Nachweis, wie er § 20 vorgeschrieben ist;
3) Bestellung einer Cautionshypothek, und zwar in der Regel innerhalb 3 des nach
* 47 sich ergebenden Werthes des verpfändeten Grundstücks, und Vollziehung einer Schuld-
verschreibung;
4) nach Befinden überdieß Ausstellung eines Wechsels und Beibringung von Bürgen,
oder Bestellung von Faustpfand.
Ob neben der statutenmäßig bestellten Cautionshypothek noch Wechselausstellung oder Bürg-
schaft resp. Faustpfand erfordert werden soll, hat lediglich das Directorium auf vorgängiges
Vernehmen mit dem in der Nähe wohnenden Verwaltungsrathsmitgliede oder gewählten Ver-
trauensmanne zu beurtheilen und darnach dieses Gesuch zu gewähren oder abzulehnen.
Bis zum Betrage des Stammantheils des Nachsuchenden wird ein Vorschuß gegen Unter-
zeichnung eines einfachen Schuldscheins gewährt.
6 45. Ein Vorschußsuchender ist bei allen Arten von Darlehen (§ 18), wenn er ab= Verweigerung
fällig beschieden wird, nicht berechtigt, Mittheilung der Gründe der Verweigerung zu fordern; eri
er kann jedoch Beschwerde über Verweigerung bei dem Verwaltungsrathe oder bei der General= ,
versammlung führen, bei deren Beschlusse er Beruhigung zu fassen hat.
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